Die tatsächliche Verwertung ist entscheidend

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG, wonach als Abfälle zur Verwertung solche Abfälle bezeichnet werden, die verwertet werden, stelle nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung ab

Die bloße Absicht späterer Verwertung reiche deshalb nicht aus, um einen Abfall zum Abfall zur Verwertung zu machen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Verwertung des in Rede stehenden Abfalls konkret anstehe.


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Der Abfallbesitzer müsse konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Diese Leitsätze hat das OVG Saarlouis in einem aktuellen Beschluss vom 01.06.2017 (Az.: 1 D 341/17) aufgestellt.

Toleranzgrenze bei Abfallgebühren

Das Sächsische OVG hat sich in einer gebührenrechtlichen Entscheidung u.a. mit der Beachtlichkeit von Obergrenzen der Kostendeckung ohne die Annahme einer Toleranzgrenze befasst. Eine dem § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW vergleichbare Regelung bestehe für das Land Sachsen nicht, vielmehr sei mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG eine verbindliche Obergrenze der Kostendeckung geschaffen worden (Urteil v. 29.05.2017, Az.: 5 A 93/15).

Arbeitszeitgesetz in der Abfallbranche

Das VG Münster hat sich – in einem Streit um zulässige Lenkzeiten für Fahrpersonal - mit der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes und der Auslegung von §§ 3, 21a ArbZG im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte auseinandergesetzt (Urteil v. 03.05.2017, Az.: 9 K 2560/15).

Beweis der Bereitstellung

Im Rahmen eines abfallgebührenrechtlichen Streits hat sich das VG Köln ausführlich mit dem Zeugenbeweis der tatsächlichen Bereitstellung von Abfallgefäßen zu Abholung befasst (Urteil v. 04.04.2017, Az.: 14 K 2616/16).

EuGH zu Abfallgebühr

In einem Vorlageverfahren hat der EuGH grundsätzlich keinen Verstoß gegen europäisches Abfallrecht bei einer Gebühr feststellen können, „die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von diesen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird“. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies dazu führe, dass bestimmten Besitzern gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden. (Beschl. v. 30.03.2017, Az.: C-335/16).

Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild

In mehreren Verfahren hat das VG Hannover jeweils Leistungsbescheide aufgehoben, mit denen die Straßenbehörde den am Unfall beteiligten Kfz-Fahrer für die Kosten der Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild in Anspruch nehmen wollte. Grund hierfür ist der Umstand, dass der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Urteile v. 29.03.2017, Az.: 7 A 5318/16 u.a.).

Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

„Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben, und für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden“, hat der BFH seine Leitsätze zusammengefasst (Urteil v. vom 25.1.2017, Az.: I R 70/15).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll