Keine Teilung der Pflichtrestmülltonne

OVG Berlin-Brandenburg

Das Wort "mindestens" in § 7 Satz 4 GewAbfV wäre überflüssig, wenn sich mehrere, unter Umständen sogar eine Vielzahl von Gewerbetreibenden einen Restabfallbehälter "teilen" könnten, hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem gebührenrechtlichen Beschluss festgestellt (Beschl. v. 18.03.2015, Az.: OVG 9 N 171.13).


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.