Streit um Duldungsbescheid

VG Köln

Die Verpflichtung als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheides für rückständige Grundbesitzabgaben (u.a. Abfallgebühren) bestand nach Auffassung des VG Köln (Beschl. v. 15.01.2015, Az.: 14 L 2416/14) im konkreten Fall nicht.


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Es bestand bereits ein – im Ergebnis allerdings nicht tragender – Anhörungsmangel. Dem Erlass des Duldungsbescheids stand vor allem entgegen, dass die strittige Gebühr bereits bezahlt worden war, so dass die akzessorische Last nicht mehr bestand.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll