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Rechtsweg bei Dienstleistungskonzession
Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob eine Kommune ihre öffentlichen Flächen wie ein Privater anbietet. Schreibt sie eine Dienstleistungskonzession aus – und treten die Aufsteller von Wertstoffcontainern nicht primär mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an sie heran – ist der diesbezügliche Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, hat das VG Hannover entschieden (Beschl. v. 18.03.2016, Az.: 7 A 888.16).
Teilabriss eines Gebäudes
Bei nach einem Teilabriss eines Gebäudes auf dem Grundstück gelagerten Gegenständen (Abbruchholz, Metall, Sperrmüll) handelt es sich um Abfall i.S.d. § 3 Abs.1 Satz 1 KrWG, da diese Materialien nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wurden, hat das OLG Karlsruhe einen Leitsatz einer OWiG-Entscheidung zusammengefasst (Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 1 (3) Ss Bs 100/15 u.a.).
Fehlen eines Zuordnungswertes
In einem deponierechtlichen Urteil hat das OVG NRW u.a. entschieden, dass das Fehlen eines Zuordnungswerts in Anhang 1, Tabelle 2 DepVerwV nicht die behördliche Festsetzung eines solchen Werts hindert (Urt. v. 09.03.2016, Az.: 20 A 2602/13).
Das Finanzamt und die Hintermänner des Schrotthandels
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich mit der Steuererklärung eines Großhändlers im Schrotthandel zu befassen, der u.a. im Rahmen von gewerblichen Sammlungen Anlieferungen angenommen hatte. Die Entscheidung befasst sich nicht nur mit der Zumutbarkeit von Benennungsverlangen des Finanzamtes, sondern gewährt auch interessante Einblicke in eine Branche (Urteil vom 27.01.2016, Az.: 3 K 155/14, 3 K 157/14).
VG Karlsruhe zum Abfallbegriff
Ebenfalls mit dem Abfallbegriff befasst hat sich das VG Karlsruhe. Nach seiner Auffassung spricht es „nach der Verkehrsanschauung für ein Entfallen oder eine Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG, wenn die betreffenden Gegenstände (dort: LKW, Bagger, Stapler) über Jahre hinweg nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt wurden, aber auch eine Lagerung unter freiem Himmel, ein Unterbleiben von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen, offensichtliche Verwahrlosungserscheinungen wie Moosbewuchs und Beschädigungen sowie eine Anhäufung verschiedenster Gegenstände ohne erkennbares System“ (Urt. v. 05.02.2016, Az.: 9 K 5063/16).