Unerlaubte Sondernutzung

VG Mainz zu Beseitigungsverfügung

Da es sich bei der Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Wege- und Straßenflächen ebenso wie bei der Aufstellung derartiger Container auf Privatgrundstücken, sofern deren Befüllung und Entleerung nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist, um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung (hier: im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG Rheinland-Pfalz) handelt, der Entsorger eine Sondernutzungserlaubnis aber weder besitzt noch überhaupt beantragt hat, durfte die zuständige Behörde (hier: auf der Grundlage von § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG RP) bereits aufgrund der mangels Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis bestehenden formellen Illegalität die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten und damit rechtswidrigen Sondernutzung ergreifen (VG Mainz, Urt. v. 08.12.2014, Az.: 6 K 732/14.MZ).


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.