Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen

Der vorliegende Beitrag enthält ein Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung. Hervorzuheben ist das Urteil des VGH Mannheim zur Unzulässigkeit der kommunalen Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen und das Urteil des OLG Köln zu Ansprüchen des örE gegenüber den Systemen bei PPK-Mitbenutzung. 


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Kommunale Verpackungssteuer 

Die Stadt Tübingen ist vor dem VGH Baden-Württemberg mit dem Versuch gescheitert, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen (Urteil v. 29.03.2022, Az.: 2 S 3814/20) Ausführlich zu der Entscheidung siehe unseren Beitrag vom 09.05.2022 (Rubrik: GGSC/ Kommunalabgabenrecht). 

GoA-Ansprüche bei PPK-Mitbenutzung 

Das OLG Köln hat jüngst klargestellt, dass der örE bei einer ohne Abstimmungsvereinbarung erfolgten PPK-Mitbenutzung einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Systemen hat (Urt. v. 10.03.2022, Az.: 15 U 83/21). Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in unserem Beitrag vom 18.05.2022 (Rubrik: GGSC/ Überlassungspflichten). 

Müllentsorgung keine haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a EStG 

Aufwendungen für Rest- und Komposttonne sowie Schmutzwassergebühren sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, so das FG Münster in seinem Urteil vom 24.02.2022 (Az.: 6 K 1946/21 E). 

Bereitstellung von Abfallbehältern 

Das OVG Schleswig hat mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 5 MB 42/21) festgestellt, dass für die Bereitstellung von Abfallbehältern notfalls Dienste Dritter in Anspruch genommen werden müssen. Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von Interesse, da mit ihr der Beschluss der Vorinstanz aufgehoben wurde, in dem den Interessen der Grundstückseigentümer ein höheres Gewicht eingeräumt wurde. Wir werden die Entscheidung des OVG Schleswig in einer unserer nächsten Beiträge ausführlicher vorstellen. 

Anordnung der Aufstellung von Behältern 

Eine Kommune durfte nach Auffassung des VG Köln anordnen, die Abfallbehälter für Restmüll, Papier/ Pappe/ Kartonagen und Biomüll des im Eigentum der Antragsteller stehenden und vermieteten Grundstücks vor dem in der Ordnungsverfügung genannten Haus bereit zu stellen (Beschl. v. 09.02.2022, Az.: 14 L 1955/21). 

Beginn der Verjährung bei Abfall-OWi 

Bei unerlaubtem Lagern von Abfällen beginnt die Verjährung, sobald die Tathandlung vorgenommen wurde. Dies hat das BayObLG am 27.01.2022 entschieden (202 ObOWi 80/22). 

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]