Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen

Der vorliegende Beitrag enthält ein Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung.  Hervorzuheben ist das Urteil des OVG Münster vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20), in dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung für den Ansatz kalkulatorischer Kosten bei Benutzungsgebühren aufgegeben hat. Aber auch darüber hinaus hat sich einiges getan, z.B. in Sachen Klärschlammtransporte und Entsorgungsanordnungen.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Transport von Klärschlamm

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem KrWG. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urt. v. 23.06.2022, Az.: 7 C 3.21).

Gebührenfähige Kosten der Nachsorge

Die Verlegung eines Gewässers III. Ordnung gehört dem Verwaltungsgericht Göttingen zufolge nicht zu den gebührenfähigen Kosten der Nachsorge (Urt. v. 18.05.2022, Az.: 3 A 67/19).

Kalkulatorische Kosten bei Benutzungsgebühren

Zu Benutzungsgebühren hat das OVG NRW am 17.05.2022 ein Grundsatzurteil verkündet (Az.: 9 A 1019/20). Einige in der bisherigen Rechtsprechung etablierte (und von den Kommunen beachtete) Grundsätze für den Ansatz kalkulatorischer Kosten (Abschreibung und Verzinsung) in der Kalkulation von Benutzungsgebühren gibt das Gericht nun auf. In unserem Beitrag am Mittwoch, den 03.08.2022 werden wir diese Entscheidung ausführlich vorstellen (Rubrik: GGSC/ Kommunalabgabenrecht).

Entsorgung teerölimprägnierter Bahnschwellen

Hinsichtlich einer Anordnung zur Entsorgung von teerölimprägnierten Bahnschwellen hat das OVG Magdeburg u.a. klargestellt, dass auf der Grundlage des § 62 KrWG grundsätzlich alle Personen in Anspruch genommen werden können, die durch das KrWG (oder auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen) Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass der abfallrechtliche Besitzbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff identisch ist und eine sofortige Vollziehung der Anordnung damit begründet werden kann, dass bei unterbleibender Entsorgung die Gefahr besteht, dass teerölimprägnierte Bahnschwellen zu einem gesundheitsgefährdenden Zweck weiterverwendet werden (Beschl. v. 10.05.2022, Az.: 2 M 28/22).

Versicherungszuständigkeit für Abfallbetrieb

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 21.01.2022 (Az.: L 21 U 221/19) ausführlich mit der Frage befasst, ob ein privater Abfallbetrieb an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft überwiesen werden könne und dies im konkreten Fall verneint.

Zwischenlager für radioaktive Abfälle

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urt. v. 25.01.2022, Az.: 4 C 2.20).

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]