Zulässigkeit der Grundgebühr und Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags
Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr pro Grundstück für die Abfallentsorgung ist zulässig
Sie darf aber nur die kalkulierten Fixkosten der Abfallentsorgung abdecken, die unabhängig von dem Umfang der Müllproduktion sind. Wird die Abfallentsorgung durch einen privaten Dritten durchgeführt, verlangt das Kostendeckungsprinzip, dass in der Gebührenkalkulation ein an diesen zu zahlendes Entgelt eingestellt wird, das nur kalkulierte Kosten enthält, die für die übertragene Aufgabe der Abfallentsorgung entstehen.
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