Erneut gerichtlich bestätigt: Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer:innen bei der Bereitstellung von Abfallbehältern

Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist die Frage, in welchem Umfang anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer:innen Mitwirkungspflichten bei der Bereitstellung von Abfallbehältern auferlegt werden können, von hoher Relevanz. Dass Anordnungen, Behälter über 100–150 Meter zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu verbringen, in aller Regel verhältnismäßig sind, haben das OVG Schleswig und das VG Chemnitz jüngst bestätigt.


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ÖrE zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet

Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind regelmäßig der Grund, warum örE anschlusspflichtige Grundstückseigentümer:innen verpflichten, ihre Abfallbehälter zur Abholung an Straßen zu verbringen, die mit Sammelfahrzeugen angefahren werden können. Dass sich örE an die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (v.a. DGUV-Vorschriften 43/44, DGUV-Branchenregel 114-601) halten müssen und Grundstückseigentümer:innen im Zuge dessen Mitwirkungspflichten auferlegen können, ist in der Rechtsprechung geklärt. Streit entbrennt aber immer wieder an der Frage der Zumutbarkeit.

Zumutbarkeit hängt nicht von individuellen Umständen der Grundstückseigentümer:innen ab

Ob es anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer:innen zumutbar ist, ihre Abfallbehälter über Wegstrecken von teilweise mehr als 100 Metern zu transportieren, hängt von der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab. Grundsätzlich unbeachtlich sind individuelle Umstände der Grundstückseigentümer:innen, wie etwaige körperliche Einschränkungen. Das OVG Schleswig hat mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 5 MB 42/21) festgestellt, dass in solchen Fällen notfalls Dienste Dritter in Anspruch genommen werden müssten und damit den erstinstanzlichen Beschluss des VG Schleswig vom 18.10.2021 geändert.

Kein Anspruch auf „individuelle Lösung“

Klargestellt hat das OVG Schleswig auch, dass Grundstückseigentümer:innen keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ ihrer Abfallentsorgung haben, da dies zu Lasten der übrigen Gebührenzahler gehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Vertrauensschutz auf die Fortführung von Entsorgungspraktiken in der Vergangenheit.

Zu derselben Wertung gelang auch das VG Chemnitz Anfang März 2022 in einem Klageverfahren, in dem [GGSC] den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertreten hatte. Da der Kläger, der sich gegen die Pflicht zur Verbringung seiner Abfallbehälter zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße gewehrt hatte, die Klage in der mündlichen Verhandlung mangels Erfolgsaussichten zurücknahm, liegt ein rechtskräftiges Urteil nicht vor. Auf den Einwand des Klägers, dass  nur einen Kilometer von seinem Grundstück entfernt ein kleines (zweiachsiges) Sammelfahrzeug des örE verkehre und dieses ohne größeren Aufwand auch seine Straße bedienen könnte, betonte die Einzelrichterin, dass die Frage der Tourenplanung im alleinigen Ermessen des örE liege und eine Sonderbehandlung einzelner Grundstückseigentümer:innen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei.

Behältertransport auf eigenem Grundstück grundsätzlich zumutbar

In der mündlichen Verhandlung beim VG Chemnitz hob die Einzelrichterin darüber hinaus hervor, dass es Grundstückseigentümer:innen grundsätzlich zumutbar ist, Abfallbehälter auf dem eigenen Grundstück zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu verbringen, selbst wenn das Grundstück eine steile Hanglage besäße und der Behältertransport deshalb mühsam sei. Ggf. könne durch bauliche Maßnahmen (Errichtung eines Weges oder eines festen Behälterstandplatzes an der Grundstücksgrenze zur mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße) Erleichterung geschaffen werden.

[GGSC] berät örE regelmäßig zur Frage der Ausgestaltung von Mitwirkungspflichten anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer:innen in der Satzung und in Einzelfallanordnungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]