Sächsisches OVG zu Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer:innen bei der Bereitstellung von Abfallbehältern

Dass Anordnungen, Abfallbehälter über eine gewisse Entfernung – meist 100 bis 150 Meter – zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu verbringen, in aller Regel verhältnismäßig sind, haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte bestätigt. So jüngst auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht – und das bei einer von den Grundstückseigentümer:innen im konkreten Fall zurückzulegenden Transportstrecke von knapp 300 Metern. 


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Zumutbarkeit muss anhand der konkreten örtlichen Situation beurteilt werden 

In seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 26.07.2022 (Az.: 4 B 176/22) hat das Sächsische OVG nochmals klargestellt, dass für die Frage der Zumutbarkeit des Transports eines Abfallbehälters zur Überlassung an den örE kein allgemeingültiger Maßstab entwickelt werden kann, sondern entscheidend immer die konkrete Situation vor Ort ist. Verursacht die Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand bei der Abholung der dort anfallenden Abfälle, sei dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem der Sphäre der Überlassungspflichtigen zuzuordnen. 

Zwar stimmte das OVG den Antragstellern zu, dass das Zurücklegen eines Weges von knapp 300 Metern mit einer vollen Mülltonne zu jedem Leerungstermin „einige Mühe“ verursachen wird. Die Beschaffenheit der Straße im konkreten Fall sollte jedoch keine unzumutbaren Anstrengungen hervorrufen. Außerdem könnten Alternativen wie – nach der Satzung ebenfalls zulässige – Abfallsäcke und deren Transport per Pkw sowie die Beauftragung von Dritten in Erwägung gezogen werden. 

Kein Anspruch auf Fortsetzung satzungswidriger Abfuhrpraxis oder Anschaffung kleinerer Fahrzeuge 

Auch hatten sich die Antragsteller erfolglos auf bisherige Entsorgungspraktiken berufen und vorgebracht, ihre Straße sei in der Vergangenheit neben zweiachsigen wendefähigen auch von dreiachsigen Sammelfahrzeugen befahren worden, welche dann rückwärts hinein und vorwärts hinausgefahren seien. Ein Anspruch auf Fortführung einer solchen – hier auch satzungswidrigen – Entsorgungspraxis besteht jedoch nicht. Auch die Anschaffung kleinerer Fahrzeuge kann vom örE nicht verlangt werden. 

Keine unzulässige Abfallbeförderung 

Anders als das Verwaltungsgericht Leipzig in der Vorinstanz, stellte sich das Sächsische OVG außerdem klar gegen das Vorbringen der Antragsteller, bei der angeordneten Verbringung der Abfallbehälter an einen Bereitstellungsplatz über eine derartige Entfernung handele es sich bereits um eine unzulässige Abfallbeförderung, welche nicht ihnen, sondern vielmehr dem örE selbst obliege. Einem derart weiten – über die gewerbliche Abfallbeförderung hinausgehenden – Begriffsverständnis steht nach Ansicht des Gerichts das Organisationsermessen des örE entgegen. Dieser könne im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung u.a. Bringsysteme vorsehen und Abfallerzeuger- bzw. -besitzer:innen auch im Rahmen eines Holsystems weitere Bring- und andere Mitwirkungspflichten auferlegen. 

[GGSC] berät örE regelmäßig zur Frage der Ausgestaltung von Mitwirkungspflichten anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer:innen in der Satzung und in Einzelfallanordnungen. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]