Scheinselbständigkeit auf Wertstoffhöfen
Die Vergabe des Betriebs von Wertstoffhöfen kann gefährliche Stolperfallen beinhalten, insb. bei „selbstgestrickten“ Vertragsbedingungen. Ein aktueller Fall verdeutlicht, dass sich verantwortliche Betriebsleiter schnell und ungewollt sowohl Forderungen von Trägern der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als auch Strafverfahren ausgesetzt sehen können, wenn Sie die Leistung des Betriebs von Wertstoffhöfen „freihändig“ vergeben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gerade der Betrieb kleiner Wertstoffhöfe nicht in Eigenleistung erfolgen soll und der geringe Auftragswert als Unterschwellenvergabe zu einer vermeintlich zulässigen direkten Vergabe verleitet (Faustregel: „Immer drei Angebote!“). Denn: Schnell steht im Raum, es handele sich um eine abhängige Beschäftigung.
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