Ungenehmigte Zwischenlagerung von Abfällen

BVerwG bestätigt Kostentragung

Ein Abfallentsorger, der die rechtlichen Vorgaben für die Zwischenlagerung von Abfall- und Recyclingstoffen und den Betrieb seiner Anlage nicht einhält, muss im Brandfall die Kosten des Feuerwehreinsatzes zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2015 (Az.: 6 B 63.14) das vorgehende Urteil des VGH Baden-Württemberg bestätigt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

 

Der VGH hatte die Klage des Unternehmens gegen den Bescheid des Trägers der Feuerwehr abgewiesen, mit dem es zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet worden war (Urt. v. 17.10.2014, Az.: 1 S 1327/13). Nach den Feststellungen des Gerichts hatte ein unzulässiges Zwischenlager von Abfallballen den Feuerwehreinsatz behindert. Das dem Unternehmen zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers war insoweit jedenfalls grob fahrlässig. Laut Genehmigung war die Lagerung nur innerhalb der vorhandenen Lagerhalle und an konkreten weiteren Lagerorten gestattet, wurde jedoch tatsächlich anderen ungenehmigten Stellen (hier: Außenseiten der Lagerhalle) durchgeführt. Der VGH hatte hierzu festgestellt, dass spätestens mit Erhalt eines entsprechenden Schreibens des zuständigen Landratsamtes dem Geschäftsführer bekannt war, dass die vorgefundene Zwischenlagerung von Abfall nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt war und dass sie nicht genehmigungsfähig war, weil sie nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz entsprach. Gleichwohl hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts bis zum Ausbruch des Brandes nichts unternommen, um die festgestellten Missstände zu beheben.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll