Ungenehmigte Zwischenlagerung von Abfällen
BVerwG bestätigt Kostentragung
Ein Abfallentsorger, der die rechtlichen Vorgaben für die Zwischenlagerung von Abfall- und Recyclingstoffen und den Betrieb seiner Anlage nicht einhält, muss im Brandfall die Kosten des Feuerwehreinsatzes zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2015 (Az.: 6 B 63.14) das vorgehende Urteil des VGH Baden-Württemberg bestätigt.
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