Unterlassungsansprüche gegen Äußerungen von Behörden?

Immer wieder werden die Verwaltungsgerichte angerufen, um die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen durch Behörden zu erreichen

Zwei jüngere Entscheidungen des VG Hannover und des VG Oldenburg geben Anlass, sich mit der Frage, wann ein Unterlassungsanspruch besteht, erneut auseinanderzusetzen.


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Grundsätzlich: Informationsrecht der Behörden

Die zuständigen Behörden haben - besonders wenn Ereignisse in der Öffentlichkeit erhöhte Aufmerksamkeit erfahren – das Recht, die interessierte Allgemeinheit zu informieren. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch zutreffende Tatsachenbehauptungen den bestehenden Informationspflichten der Behörden Rechnung getragen wird.

Information durch den Minister

Das VG Hannover hat mit Beschluss v. 30.03.2015 (Az.: 4 B 546/15) entschieden, dass kein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen gegen den niedersächsischen Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz besteht, wenn dieser das parlamentarische Informationsbedürfnis erfüllt und wahrheitsgemäß berichtet, dass eine in Brand geratene Anlage zur Beseitigung von Abfällen möglicherweise nicht über hinreichende Genehmigungen verfügte. Das Sachlichkeitsgebot sei beachtet worden. Solange hinreichend deutlich gemacht werde, dass nur ein vorläufiges Prüfergebnis präsentiert werde, bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Aussagen, selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise herausstellen würde, dass die entsprechenden Genehmigungen vorlagen.

Hohe Anforderungen an Geltendmachung der Unterlassung

Das VG Oldenburg weist in seinem Beschluss v. 22.07.2015 (Az.: 5 B 1754/15) darauf hin, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches im einstweiligen Rechtsschutz nicht nur die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Erklärung ist, sondern darüber hinaus dargelegt werden muss, woraus sich die Eilbedürftigkeit ergibt. Dazu sei konkret darzulegen, welche Schäden drohen, wenn die behaupteten Äußerungen fortgesetzt werden. Der Antragsteller, dessen Verträge über den gesicherten Verbleib von Wirtschaftsdünger von der Landwirtschaftskammer nicht anerkannt worden waren, scheiterte mit seinem Rechtsschutzbegehren, da er nicht darlegen konnte, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen sich aus den Äußerungen ergeben sollten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll