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Mit Urteil vom 15.12.2022 hat das Verwaltungsgericht München die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam erklärt (Az.: M 10 K 20.6565). Der Landkreis hatte einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum gewählt und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (hier: Grund-/ Leistungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen im Holsystem) an das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung geknüpft. Dies verstößt – nicht nur in Bayern – gegen Kommunalabgabenrecht.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung an
In einer Abfallgebührensatzung ist (wie auch in jeder anderen Satzung über die Erhebung kommunaler Abgaben) für sämtliche Gebührentatbestände zwingend anzugeben, in welchem Zeitpunkt die Gebührenschuld entsteht. Bei der Festlegung des Entstehenszeitpunktes ist § 38 Abgabenordnung zu beachten, der von den Landes-Kommunalabgabengesetzen regelmäßig für entsprechend anwendbar erklärt wird. Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis entstehen hiernach, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Leistungspflicht knüpft.
Tatbestandsverwirklichung = Benutzung der öffentlichen Einrichtung
Dem VG München zufolge tritt die Tatbestandsverwirklichung mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung ein. Die Benutzung brauche dabei aber noch nicht abgeschlossen sein; es genüge vielmehr, wenn sie wenigstens begonnen hat. Mit anderen Worten ist es bei entsprechender Ausgestaltung des Satzungsrechts nach bayerischem Landesrecht möglich, Abfallgebühren schon vor Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzen (sog. „antizipierte Benutzungsgebühr“). Wichtiger Hinweis am Rande: Nicht in allen Bundesländern ist die Erhebung antizipierter Benutzungsgebühren zulässig!
Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung kann dem VG München zufolge aber – jedenfalls bei mehrjährigen Kalkulationszeiträumen – nicht mit dem Inkrafttreten der Gebührensatzung gleichgesetzt werden. Denn das Anknüpfen des Entstehenszeitpunktes an das Inkrafttreten der Gebührensatzung hat in diesem Fall zur Folge, dass die Gebührenschuld nicht nur für das Kalenderjahr entstanden ist, in dem die Gebührensatzung in Kraft trat, sondern auch bereits für alle darauffolgenden Jahre. Dem steht, so das VG München, der Grundsatz der Leistungsproportionalität entgegen.
Da es sich bei der Entstehensregelung für Gebührenschulden um einen (nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKAG) elementaren Bestandteil der Abfallgebührensatzung handelt, führt dessen Fehlerhaftigkeit dem VG München zufolge zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.
Entstehensregelung in Gebührensatzungen prüfen
Das Urteil des VG München sollte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – nicht nur in Bayern – sensibilisieren und zu einem Satzungscheck veranlassen. Uns ist bekannt, dass auch manche Mustergebührensatzungen Regelungen zum Entstehen der Gebührenschuld enthalten, die inhaltlich mit der Regelung aus dem Verfahren beim VG München identisch sind.
Gerne unterstützen wir bundesweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Überprüfung und bei der Anpassung des Satzungsrechts. Unser Anwaltsbüro verfügt in diesem Bereich über umfangreiche Erfahrungen.