Wichtige Neuerungen zur Erhebung von Abfall- und Straßenreinigungsgebühren in Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag hat am 02.03.2017 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze (Nds. GVBl. 2017, S. 48) beschlossen

Die Novelle bringt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die Straßenreinigungspflichtigen Kommunen wichtige Änderungen mit sich.


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Ausgleich von Über- und Unterdeckungen

Der neue § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG legt fest, dass die Drei-Jahres-Frist zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen erst dann zu laufen beginnt, wenn die im Kalkulationszeitraum angefallenen Über- und Unterdeckungen „festgestellt“ worden sind. Nach dem bisherigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 NKAG fiel der Beginn der Ausgleichsfrist auf das Ende des abgelaufenen Kalkulationszeitraumes. Da die Nachberechnung erst erfolgen kann, wenn der vorangegangene Kalkulationszeitraum abgelaufen ist, stellte sich insoweit die Frage, ob die Über- und Unterdeckungen für einen folgenden 3-jährigen Kalkulationszeitraum geschätzt werden dürfen.

Abschreibung bei Verkürzung oder Wegfall der Restnutzungsdauer

§ 5 Abs. 2 Satz 6 NKAG regelt nunmehr explizit die Ansatzfähigkeit von Abschreibungen in der Gebührenkalkulation, wenn sich die Restnutzungsdauer eines Anlagegutes verkürzt oder gänzlich wegfällt. Stellt sich heraus, dass ein Anlagegut eine geringere als die ursprünglich geplante Nutzungsdauer erreichen wird, ist es nach § 5 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 NKAG zulässig, den Restbuchwert als Abschreibung auf die verbleibenden Nutzungsjahre zu verteilen. Die Kommune darf demzufolge den Werteverzehr des Anlagegutes, den sie bis zur Kenntnis der verkürzten Nutzungsdauer noch nicht in den Abschreibungen berücksichtigen konnte, auch noch nachträglich ansetzen und den Gebührenzahler hiermit belasten.

Fällt die Restnutzungsdauer eines Anlagegutes gänzlich weg, ist es nach § 5 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 NKAG zulässig, den Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG als außerordentliche Abschreibung zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist es der Kommune gestattet, den vollständigen Restbuchwert des nicht mehr nutzbaren Anlagegutes in einem Zeitraum von drei Jahren seit Aufstellung der Nachkalkulation als Aufwendung in der Gebührenkalkulation anzusetzen.

Für vorzeitig stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen regelt § 12 Abs. 4 Satz 5 NAbfG, dass die Abschreibung des Restbuchwertes der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden können.

Einbeziehung von Aufwendungen für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen

§ 12 NAbfG zufolge sind Aufwendungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen, auch nachdem die Ablagerung von Abfällen abgeschlossen ist, gebührenansatzfähig. Der neugefasste § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 NAbfG ergänzt die bisherige gesetzliche Regelung und sichert die Finanzierung stillgelegter Deponien zusätzlich ab. Im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge entstandene Aufwendungen und Abschreibungen können nunmehr auch bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Arten von Abfällen auf der stillgelegten Deponie abgelagert wurden.

Höhe des Allgemeinanteils im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung

§ 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG setzt den Allgemeinanteil im Rahmen der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf nunmehr 25% der Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung fest. Die vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 9 KN 288/13) geforderte ortsspezifische Berechnung des Allgemeinanteils und der damit einhergehende Verwaltungsaufwand für Kommunen entfallen somit.

Handlungsbedarf besteht für die niedersächsischen Kommunen gleichwohl. Der Übergangsregelung des § 62 Abs. 2 NStrG zufolge sind Satzungen, nach denen der Allgemeinanteil weniger als 25% der Gesamtkosten beträgt, nur noch bis zum 31.12.2017 wirksam. Gesetzlich ungeregelt bleiben die Fälle, in denen der Allgemeinanteil die festgesetzten 25% übersteigt. Da die Änderung des NStrG bereits rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob entsprechendes Ortsrecht bereits zum aktuellen Zeitpunkt unwirksam ist. Nach hier vertretener Ansicht würde dies eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellen. Kommunen mit einem Allgemeinanteil von über 25% sollten ihre Satzungen und Gebührenkalkulationen aber ebenfalls bis zum 31.12.2017 überarbeiten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll