Abfallbesitz des Grundstückseigentümers – auch an ohne seine Kenntnis auf dem Grundstück abgelagerten Abfällen

Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung eines unzulässig auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg abgestellten alten, defekten Wohnwagens, in welchem verschiedene weitere Abfälle abgelagert wurden, hat das VG Augsburg klargestellt, dass der Abfallbesitz i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt.


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Sachverhalt

Da der letzte Halter des Wohnwagens aufgrund fehlender Fahrgestellnummer nicht ermittelt werden konnte, musste zur Bestimmung des Abfallverursachers als Beweismittel auf im Fahrzeug befindliche Briefe sowie Zeugenaussagen zurückgegriffen werden. Diese ergaben, dass sich der Wohnwagen noch wenige Tage vor seinem Auffinden auf einem Grundstück im bebauten Innenbereich befunden hatte. Den behördlichen Aufforderungen, den Wohnwagen zu entfernen und diesen sowie die darin befindlichen Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, kam der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Wohnwagen zuvor befunden hatte, nicht nach. Der Landkreis führte die Entsorgung daraufhin selbst durch und setzte gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Entsorgungsgebühr fest. Auf den Widerspruch des Grundstückseigentümers hin, hob die Bezirksregierung den Gebührenbescheid auf. Der entsorgungspflichtige Landkreis klagte daraufhin gegen die Bezirksregierung als Rechtsaufsichtsbehörde mit der Begründung, durch die Aufhebung des rechtmäßigen Kostenbescheids würden ihm zustehende Gebühreneinnahmen verwehrt.

Abfallrechtlicher Besitz auch ohne Besitzbegründungswillen

Die zentrale Frage mit der sich das Verwaltungsgericht Augsburg befassen musste war, ob der (im Prozess beigeladene) Grundstückseigentümer allein aufgrund seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer und damit als Gebührenschuldner für die Entsorgung des Wohnwagens und der darin befindlichen Abfälle in Anspruch genommen werden konnte. Es befand die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als rechtmäßig und hob den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung mit Urteil vom 19.10.2020 (Az.: Au 9 K 20.554) auf.

Entgegen der Behauptung des Grundstückseigentümers sah es das Gericht als erwiesen an, dass sich der Wohnwagen vor seinem Auffinden zumindest kurzzeitig auf dessen Grundstück befunden hatte. Nach dem abfallrechtlichen Besitzbegriff ist dies ausreichend dafür, dass der Grundstückseigentümer zum Besitzer des Abfalls wurde. Als nicht entscheidungsrelevant erachtete das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich auf dem Grundstück noch weitere gemeldete oder auch nicht gemeldete Personen aufhalten. Das Gericht stellte klar, dass der Besitz im Abfallrecht, anders als im Zivilrecht, keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt; vielmehr genügt die – auf welche Weise auch immer erlangte – tatsächliche Gewalt über die Abfälle. Dieses Begriffsverständnis sei als Folge der unterschiedlichen Funktion des jeweiligen Besitzes zu verstehen: Während das Institut des Besitzes im Zivilrecht vorrangig dem Schutz vor Besitzstörungen bzw. Herausgabeansprüchen diene, komme ihm im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. In dem zu entscheidenden Fall war der zu Gebühren für die Beseitigung und Entsorgung herangezogene Grundstückseigentümer nach Ansicht des Gerichts deshalb selbst dann überlassungspflichtiger Abfallbesitzer, wenn er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Wohnwagen auf seinem Grundstück abgestellt wurde. Der Grundstückseigentümer werde auch dann Abfallbesitzer, wenn auf seinem Grundstück verbotswidrig von Dritten Abfälle gesammelt, gelagert oder weggeworfen werden, da Grundstücke im Innenbereich – wie das des Beigeladenen – nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich darstellen, welcher die tatsächliche Gewalt über die dort gelagerten Gegenstände begründet.

Dem VG Augsburg zufolge entfiel die Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers auch nicht dadurch, dass der Wohnwagen mit den darin befindlichen Abfällen von dem Grundstück entfernt wurde. Der Abfallbesitzer sei unabhängig vom Andauern seines Besitzes solange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist. Auch schließe das mutmaßliche (nicht näher belegbare) Dazwischentreten anderer Personen die Gebührenschuldnerschaft des Grundstückseigentümers nicht aus.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll