Anordnung einer Getrennterfassung von Bioabfällen rechtmäßig

Der Streit um die Pflicht des Landkreises Altötting, für die in seiner Entsorgungszuständigkeit stehenden Bioabfälle eine Getrennterfassung nach § 11 Abs. 1 KrWG einzuführen, ist beendet. Zunächst hatte der Kreis gegen die behördliche Anordnung einer Getrennterfassung für diese Bioabfälle geklagt. Das VG München hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 28.11.2019, Az.: M 17 K 17.5282). In seinem Urteil ist es von der Rechtmäßigkeit des Anordnungsbescheids ausgegangen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das Urteil des VG München als unzulässig verworfen. Der Landkreis hat daraufhin erkennen lassen, dass er nunmehr die Pflichten aus dem Bescheid umsetzen will – aller Voraussicht nach durch Einführung eines Bringsystems für Bioabfälle.


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Landkreis will jetzt getrennte Erfassung von Bioabfällen umsetzen

Einen dahingehenden Vorschlag der Verwaltung hatte der Kreistag im von der Behörde beanstandeten Beschluss gerade abgelehnt. Er war davon ausgegangen, dass es für die Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 KrWG (Pflicht zur Getrennterfassung von Bioabfällen) ausreicht, wenn, wie im Landkreis 85% der Bioabfälle (nämlich Grünschnitt) bereits getrennt erfasst und gesondert verwertet werden. Insoweit bestand die Besonderheit, dass der Kreis genau die Aufgabe der Grünschnitterfassung und -verwertung auf die kreisangehörigen Gemeinden zurückübertragen hatte. Für diese Abfälle hatten die Gemeinden nicht nur eine getrennte Erfassung, sondern auch eine hochwertige Verwertung eingerichtet.

Pflicht zur Getrennterfassung auch für die restlichen 15% Bioabfälle

Überdies hatte sich der Landkreis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Einrichtung einer Getrennterfassung im Holsystem bezogen: Er hatte mit einer Verdoppelung der Gebührenbelastung errechnet, gleichzeitig aber nur eine sehr geringe Umweltentlastung ausmachen können (Differenz zu einem ermittelten Ökologie-Index von ca. 9 bis 16%). Die Einführung eines Bringsystems hielt er für unzulässig, weil dies faktisch einem teilweisen Ausschluss von der Entsorgungspflicht (bezogen auf die Erfassungsleistungen) gleichkomme. Zur Begründung bezog er sich auf eine Entscheidung des BVerwG vom 27.07.1995 (Az.: 7 NB 1.95).

Bringsystem zieht keinen „faktischen Ausschluss“ nach sich

Die Einschätzung wurde vom VG München nicht geteilt. Es verwies bezogen auf das Bringsystem darauf, dass jedem Abfallerzeuger und -besitzer auch Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten. Eine besonders dünne Besiedelung konnte das Verwaltungsgericht auch nicht erkennen, vielmehr lägen die Zahlen mit 191 Einwohnern pro km² über dem bayerischen Durchschnitt von 183 Einwohnern pro km².

Auch den Einwänden des Kreises gegen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, vor allem bei der Ausbringung von Gärresten (v.a. Störstoffe aus Plastik), konnte sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Insoweit hatte die Fachbehörde dargelegt, dass der Eintrag äußerst gering ausfalle.

Keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei Verdoppelung der Gebührenbelastung?

Und selbst bei der Verdoppelung der Gebührenbelastung hielt das VG München die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht „automatisch“ für erreicht: Vielmehr ging es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Einführung einer Getrennterfassung von Bioabfällen in aller Regel zu einer deutlichen Kostensteigerung führt. Dabei mag auch eine Rolle gespielt haben, dass die Gebühr im Jahr 2015 infolge des Abschmelzens einer Gebührenrücklage deutlich abgesenkt worden war.

Zusammenfassend ist für alle Kommunen, die im Austausch mit Behörden über die Einführung der Getrennterfassung für (auch einzelne Stoffströme) von Bioabfällen stehen, Vorsicht geboten: Das bisher erste und einzige Urteil zum Thema streitet nicht für die Gegner der getrennten Bioabfallerfassung. Ein Bringsystem erachtete das Verwaltungsgericht aber offenbar als ausreichend.

[GGSC] berät zahlreiche Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung ihrer Abfallentsorgung – auch bezogen auf den Umgang mit Bioabfällen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll