Anschluss- und Benutzungszwang für Ferienhäuser

Auch bei lediglich zeitweilig genutzten Feriengrundstücken ist eine behördliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs grundsätzlich zulässig. Das hat das VG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 31.01.2020 (Az.: 5 K 1168/14) entschieden.


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Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen eine Anordnung, mit der das in seinem Eigentum stehende Grundstück, auf dem sich ein sporadisch genutztes Ferienhaus befindet, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen wurde. Infolge der Anordnung wurde der Kläger zur Zahlung von Abfallgebühren veranlagt. Aussteller der Anordnung war der Eigenbetrieb eines Landkreises, welcher der Betriebssatzung zufolge mit der Wahrnehmung der Pflichten des örE betraut war.

Gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges wandte der Kläger ein, auf seinem Grundstück fielen keine überlassungspflichtigen Abfälle an. Wenn er sich dort aufhalte, nutze er die kostenpflichtigen Abfallsäcke des Beklagten.

Anordnungskompetenz der Werkleitung des Eigenbetriebes

Das Gericht stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die Werkleitung eines Eigenbetriebes (also nicht die Untere Abfallwirtschaftsbehörde!) für den Erlass von Anordnungen betreffend den Anschluss- und Benutzungszwang sachlich zuständig ist, wenn dem Eigenbetrieb die Aufgaben des örE satzungsgemäß übertragen wurden. Das Gericht ordnet dabei die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges den laufenden Geschäften zu, die in die Zuständigkeit der Betriebsführung fallen.

Rechtmäßigkeit der Anordnung

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Anordnung verweist das Gericht zunächst auf die Rechtsprechung (u.a. des Bundesverwaltungsgerichts), wonach es dem örE nicht zumutbar ist, für die Einordung eines Grundstückes „zu Wohnzwecken“ das individuelle Nutzerverhalten – sprich die Häufigkeit der jährlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung – zu berücksichtigen.

Insbesondere bedürfe es keiner Feriengrundstücke privilegierender „Sonderregelung“ in der Abfallgebührensatzung. Die Einordnung des Grundstücks als Wohngrundstück und die damit einhergehende Gebührenpflicht sei gerechtfertigt, da der Kläger die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung in Anspruch nehme (hier: ganzjährige Anfahrt des Grundstückes mit dem Sammelfahrzeug). Darüber hinaus lasse sich ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht darauf stützen, dass der Kläger die gelegentlich anfallenden Restabfälle über Abfallsäcke entsorge, da er hierdurch nicht von der generell bestehenden gesetzlichen Überlassungspflicht (§ 17 KrWG) frei werde.

[GGSC] verfügt über eine langjährige Expertise in der Beratung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in allen Fragen des Anschluss- und Benutzungszwangs sowie des Rechts der Benutzungsgebühren.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll