Bioabfall

Getrennt-Sammlung ab 01.01.2015

Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind seit dem 01.01.2015 überlassungspflichtige Bioabfälle getrennt zu sammeln. Diese Verpflichtung besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt. Dieser Erforderlichkeitsvorbehalt nimmt Bezug auf die Erfüllung der Verwertungspflichten nach § 7 Abs. 2 – 4 KrWG und die Anforderungen an die Rangfolge und Hochwertigkeit von Verwertungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 KrWG.


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In einem Diskussionsbeitrag im Heft 11/2014 der „Müll+Abfall“ (Hildebrandt/Wiegel, Pflicht zur Biotonne?) ist die These vertreten worden, dass die ökologische Bewertung unterschiedlicher Konzepte zur Erfassung und Verwertung von Bioabfällen im Rahmen von § 11 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 KrWG unabhängig von der Hierarchie der Verwertungsmaßnahme der entscheidende Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit sei.

Im Ergebnis nehmen die Autoren eine faktische Wahlfreiheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an, wenn eine gemeinsame Erfassung des Bioabfalls mit dem Restabfall und anschließende energetische Verwertung unter bestimmten ökologischen Aspekten (Reduzierung von Treibhausgasen) vorteilhaft ist, die getrennte Erfassung mit anschließender hochwertiger Verwertung aber unter anderen ökologischen Aspekten (namentlich Ressourcenschutz für Phosphor) besser ist.

Die Argumentation der Autoren ist allerdings sowohl in fachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht höchst zweifelhaft. So ergibt sich die (partielle) Vorteilhaftigkeit der gemeinsamen Erfassung und energetischen Verwertung mit dem Restabfall nach ihrem methodischen Vorgehen nur dadurch, dass für den Vergleich von alternativen Konzepten nicht die gesamten Mengenströme berücksichtigt werden, sondern die Betrachtung auf die Hausmüllorganik beschränkt wird. Andererseits wird in den ökobilanziellen Vergleich eine hochwertige energetische Verwertung nach gemeinsamer Erfassung einer nicht hochwertigen Verwertung nach getrennter Erfassung gegenübergestellt und dies damit begründet, dass es keine gesetzlichen Vorgaben dafür gebe, welche Verwertungsverfahren für die Verwertung getrennt erfassten Bioabfalls in den Vergleich einzubeziehen seien.

Diese Argumentation verkennt jedoch die Bedeutung der Regelung in § 8 Abs. 1 KrWG, wonach bei der Erfüllung der Verwertungspflicht diejenigen Verwertungsmaßnahmen Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleisten. Eine möglichst hochwertige Verwertung ist anzustreben. Dies steht einem Vergleich einer hochwertigen energetischen Verwertung nach gemeinsamer Erfassung mit nicht hochwertigen Verwertungsverfahren für getrennt erfassten Bioabfall entgegen.

Vor allem widerspricht die These, dass bei der vergleichenden ökologischen Bewertung unterschiedlicher Erfassungs- und Verwertungskonzepte im Rahmen von § 11 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 KrWG die Abfallhierarchie nach § 6 KrWG (Vorrang des Recyclings vor der energetischen Verwertung) keine Bedeutung hat, in mehrfacher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar verweist § 11 Abs. 1 KrWG nicht auf die Abfallhierarchie in § 6 Abs. 1 KrWG, sondern nur auf §§ 7, 8 KrWG.

Die Autoren verkennen aber, dass nach § 6 Abs. 2 KrWG bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 KrWG ausdrücklich von der Rangfolge nach § 6 Abs. 1 KrWG auszugehen ist. Zudem ist § 11 Abs. 1 im Lichte der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) auszulegen, deren Umsetzung das KrWG dient. Nach Art. 22 AbfRRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die „getrennte Sammlung von Bioabfällen zu dem Zweck, sie zu kompostieren und vergären zu lassen“, zu fördern.

Auch die Bestimmung des Schutzzwecks des KrWG in § 1 ist bei der Auslegung von § 11 Abs. 1 KrWG heranzuziehen. Zweck des KrWG ist es danach, „die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.“ Der Ressourcenschutz ist danach vorrangiger Zweck des Gesetzes, die Etablierung einer Kreislaufwirtschaft sein Ziel. Damit ist eine Auslegung von §§ 11, 8 KrWG nicht vereinbar, die den Ressourcenschutz gegen andere Umweltaspekte aufrechnet und die Abfallhierarchie aushebelt.

Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der AbfRRL eine Grundsatzentscheidung für die Getrenntsammlung und für eine hochwertige und vorrangig stoffliche Verwertung von Bioabfällen getroffen. Diese Entscheidung des europäischen und nationalen Gesetzgebers mag man umweltpolitisch für verfehlt halten, sie ist aber geltendes Recht und kann nicht im Einzelfall durch angreifbare Ökobilanzen und eine das Ziel des Ressourcenschutzes verfehlende Auslegung von § 11 KrWG konterkariert werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.