BVerwG zur Verwertung mineralischer Abfälle: Abgrenzung von Abfall- und Boden-schutzrecht

Mit dem Klärschlamm-Urteil vom 08.07.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Abfallrechts beim fehlerhaften Einbau von mineralischen Abfällen in den Boden erweitert (vgl. unser Beitrag vom 12.08.2020, Rubrik „Kreislaufwirtschaftsrecht“). Ein auch in unserer Beratungspraxis immer wieder vorkommender Fall ist die Verwendung von Bauschutt im Straßen- und Wegebau oder bei anderen Bauvorhaben. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bauschutt dafür nicht hätte verwendet werden dürfen, sondern beseitigt oder vorher weiter behandelt, z.B. sortiert werden müssen. Es stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausbau dieser Abfälle und deren ordnungsgemäße Entsorgung angeordnet werden kann.


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Rechtsgrundlage

In Frage kommen primär das Abfall- und das Bodenschutzrecht. Maßgebliche Abgrenzungsnorm ist die Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach dieses nicht anzuwenden ist auf Böden am Ursprungsort (Böden „in situ“); explizit gilt dies auch für nicht ausgehobene, kontaminierte Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG). Danach ist das Abfallrecht nicht mehr anwendbar, wenn der verwendete Bauschutt dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden ist.

Zivilrechtlicher Maßstab

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 26.07.2016 (Az.: 7 B 28.15) im Anschluss an das OVG Magdeburg (Urteil vom 22.04.2015, Az.: 2 L 52/13) entschieden, dass eine dauerhafte Verbindung von Abfällen mit dem Grund und Boden nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Im Zivilrecht führt die dauerhafte Verbindung mit Grund und Boden dazu, dass Baustoffe ihre rechtliche Eigenständigkeit als bewegliche Sache verlieren und wesentliche Bestandteile des Grundeigentums werden (§ 94 Abs. 1 BGB). Ob danach eine dauerhafte Verbindung vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Normzweck des Zivilrechts ist es, die wirtschaftliche Einheit und den wirtschaftlichen Wert der Sachgesamtheit zu erhalten. Nach rein zivilrechtlichen Maßstäben kann auf Wegen aufgebrachter Bauschutt also schon mit der Beendigung der Baumaßnahme eine dauerhafte Verbindung mit Grund und Boden eingegangen und Bestandteil des Grundeigentums geworden sein.

Das BVerwG und das OVG Magdeburg bestätigten deshalb die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung zum Ausbau einer aus Müllbeton hergestellten Betriebsstraße auf einer Tonhalde, weil der aufgebrachte Müllbeton wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden war. Die Vorinstanz, das VG Magdeburg, hatte dies noch abgelehnt, weil der eingebrachte Abfall solange nicht dem Bodenschutzrecht unterliege, bis die Abfalleigenschaft durch Verwachsung oder endgültige Rekultivierung enden würde.

Abfallrechtliche Verkehrsanschauung

Mit Urteil vom 08.07.2020 zu Klärschlammlagerplätzen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung wesentlich modifiziert (Az.: BVerwG 7 C 19.18, vgl. dazu bereits unser Beitrag vom 12.08.2020, Rubrik „Kreislaufwirtschaftsrecht“). Zwar sollen weiterhin die zivilrechtlichen Maßstäbe gelten. Im abfallrechtlichen Zusammenhang soll der Begriff der beweglichen Sache aber nach Maßgabe einer abfallrechtlichen Verkehrsanschauung bestimmt werden. Damit soll die abfallrechtliche Besonderheit berücksichtigt werden, dass der durch eine Trennung von Bauschutt und Boden entstehende Wertverlust der Sachgesamtheit im Vergleich zu den Einzelgegenständen kein geeigneter Maßstab sei, weil die ausgebauten Baustoffe als Abfälle ohnehin keinen oder einen vernachlässigbar geringen Wert haben. Ziel des Abfallrechts ist vielmehr die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen.

Im Rahmen einer abfallrechtlichen Verkehrsanschauung ist es deshalb zulässig und geboten, von einer dauerhaften Verbindung und dem Verlust der Abfalleigenschaft erst dann zu sprechen, wenn die aufgebrachten Stoffe ihre Eigenschaft als bewegliche Sache aufgrund einer Verwachsung mit dem Boden verloren haben. Daran fehlt es, wenn die aufgebrachten Stoffe nach Struktur und Beschaffenheit von dem umgebenen Erdreich ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden sind und eine Trennung möglich ist.

Nach diesen Kriterien erfüllt auch Klärschlamm, der über Jahrzehnte auf Klärschlammlagerplätzen lagerte, aber vom umgebenen Erdreich noch zu unterscheiden ist, weiterhin die Abfalleigenschaft. Gleichermaßen hätte das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend den o.g. Kriterien, im Jahr 2016 aber wohl auch das in die Müllbetonstraße eingebaute Material noch als Abfall einstufen müssen.

Fazit

Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sichert entgegen der Rechtsprechung von 2016 die Anwendbarkeit des Abfallrechts auf den Einbau von mineralischen Abfällen im Straßen- und Wegebau sowie bei sonstigen Bauwerken auch nach Abschluss der Einbaumaßnahmen, solange die Abfälle noch nicht mit dem Boden verwachsen und von diesem trennbar sind.

Dadurch werden abfallrechtliche Beseitigungsanordnungen bereits dann ermöglicht, wenn die abfallrechtlichen Voraussetzungen einer Verwertung der Abfälle durch Einbau als Baumaterial nicht erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, ob darüber hinaus auch eine schädliche Bodenveränderung nach Maßgabe der bodenschutzrechtlichen Kriterien vorliegt.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]