Die Mantelverordnung tritt in Kraft – was ist mit laufenden Projekten?

Am 1. August treten die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft – also die beiden wichtigsten Teile der sog. „Mantelverordnung“. In unserem Beitrag stellen wir dar, dass die neuen Regeln grundsätzlich auch bei laufenden Vorhaben anzuwenden sind, welche Übergangsregeln es gibt und wie es um die Realisierung bereits laufender bzw. genehmigter Projekte abweichend von den neuen Regeln steht.


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Novelle der EBV tritt zugleich in Kraft

Die EBV wird zeitgleich mit ihrer ersten Novelle der EBV in Kraft treten, die Detailänderungen für mobile Aufbereitungsanlagen und Güteüberwachungsgemeinschaften bringt. Leider ist es nicht gelungen, mit dieser Novelle zugleich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an die neue EBV anzupassen. Die AwSV hat bekanntlich für die Anlagen der Abfallwirtschaft (z.B. Umschlag, Lagerung, Behandlung von Abfällen) eminente Bedeutung. Die Verordnung ist hinsichtlich des Umgangs mit Abfällen allerdings noch mit der (seit langem) überholten LAGA-Mitteilung 20 („Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) synchronisiert und muss noch an die EBV angepasst werden.

Grundsatz: Anwendung der neuen Regeln auch bei laufenden Vorhaben

Ab 1. August gelten die Regeln der EBV für die Wiederverwendung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten in technischen Bauwerken (z.B. Unterbau von Gebäuden, Straßen- und Wegebau, Lärmschutzwälle). Die neue BBodSchV ist vom gleichen Zeitpunkt an insbesondere auf das Einbringen von Materialien in oder auf den Boden anzuwenden (Begrünung, Rekultivierung, Geländegestaltung, Verfüllung von Abgrabungen u.ä.).

Die neuen Anforderungen an das verwendete Material wie an seinen Einbau gelten grundsätzlich auch für genehmigte sowie laufende Vorhaben, bei denen der Materialeinsatz z.B. noch auf Basis der LAGA-Mitteilung 20 geprüft und genehmigt wurde.

Unter Umständen muss daher am 1. August mitten in der Errichtung eines technischen Bauwerks umgestellt werden auf Material, das den neuen Materialwerten entspricht und der EBV-Güteüberwachung entspricht; ferner wird sich der Vorhabenträger vergewissern müssen, dass Einbauweisen und -bedingungen des Materials den neuen Regeln entsprechen.

Um solche Brüche in laufenden Vorhaben betreffende technische Bauwerke zu vermeiden, haben die meisten Bundesländer es bekanntlich per Erlass ermöglicht, dass die EBV schon seit Anfang 2023 angewendet wird.

Für geplante sowie laufende Vorhaben, die in den Geltungsbereich der neuen BBodSchV fallen („Landschaftsbau“, Verwertung mineralischer Abfälle außerhalb technischer Bauwerke), gilt Entsprechendes: auch hier ist zu prüfen und sicherzustellen, dass das Vorhaben (z.B. Begrünung eines technischen Bauwerks) den neuen Regeln entspricht.

Ausnahme: Übergangsregeln

Um es vorweg zu nehmen: ein „Weiter so“ wird sehr schwierig. Der Verordnungsgeber hat den relativ langen Zeitraum von 2 Jahren – von der Verabschiedung der Mantelverordnung Mitte 2021 bis 1. August 2023 – eingeräumt, damit sich alle Beteiligten auf das neue Recht einstellen können. Die ergänzenden Übergangsregelungen sind marginal und helfen nicht bei dem in der Praxis vor allem relevanten Frage der Zulässigkeit des Einbaus von mineralischen Abfällen.

Übergangsregelungen (im Sinne von Fristverlängerungen) enthält die Mantelverordnung lediglich zu folgenden Aspekten: Eignungsnachweise und Prüfzeugnis für Ersatzbaustoffe aus Aufbereitungsanlagen (EBV), Beteiligung von Sachverständigen bei der Probennahme (BBodSchV), Einbau von nicht aufbereitetem Baggergut bzw. Bodenmaterial auf Grundlage einer vorhandenen Zulassung (EBV), UVP-pflichtige Vorhaben mit bestimmtem Verfahrensstatus (EBV) und die Verfüllung von Abgrabungen mit bestehender Zulassung (BBodSchV).

Fortführung von Vorhaben nach dem 1. August auf Basis bestehender Genehmigungen?

Außerhalb dieser Übergangsregelungen ist eine Realisierung bereits laufender bzw. genehmigter Projekte abweichend von den neuen Regeln regelmäßig unzulässig. Nach Auffassung von [GGSC] ist es zwar im Einzelfall möglich, dass ein Vorhaben auf Basis einer bestandskräftigen Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) weitergeführt wird, wenn die Verwendung des Materials explizit in der Genehmigung geregelt ist. Hintergrund dieses Ansatzes ist, dass Verwaltungsakte nicht ohne Weiteres unwirksam werden, wenn die rechtlichen Grundlagen sich ändern. Im juristischen Schrifttum zur EBV und zur neuen BBodSchV wird allerdings bereits die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen der neuen Verordnungen unmittelbar einwirken auch auf bestehende Genehmigungen, so dass die Verwendung des Materials unzulässig wird (z.B. wenn der Materialeinsatz nach den bisherigen Regeln zugelassen wurde, allerdings teils abweichend von EBV und BBodSchV). Überdies ist zu bedenken, dass erteilte Genehmigungen unter bestimmten Bedingungen auch seitens der Behörde an die geänderte Rechtslage angepasst werden können (Regeln über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, vgl. §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz).

[GGSC] berät Vorhabenträger in Zulassungsverfahren und bei der Realisierung von Projekten im Kontext der neuen Regeln der EBV und der BBodSchV. Ferner führt [GGSC] Seminare zu dem Thema (auch Inhouse bei Unternehmen und Organisationen durch).

Wir verweisen auch auf das [GGSC]-Online-Seminar „Ersatzbaustoffverordnung – neue Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle“ am 28.09.2023 (10–13 Uhr), über das Sie sich auf unserer Homepage gerne informieren können.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]