Die Novellierung der Bioabfallverordnung geht in die nächste Runde

Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bioabfallverordnung vom 29.12.2020 vor. Die Frist zur Stellungnahme für Länder und Verbände im Rahmen der Anhörung ist am 05.02.2021 abgelaufen. Mit einer Abstimmung wird im Laufe des Jahres 2021 gerechnet.


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Einhaltung des Fremdstoff-Kontrollwerts und Pflicht zur Sichtkontrolle in Behandlungsanlagen

Kern des Entwurfs ist der neu eingefügte § 2a BioAbfV-E, mit dem der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt, Fremdstoffe von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herauszuhalten, soweit keine hinreichend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Auf diese Weise soll der Eintrag von Fremdstoffen, insb. Mikrokunststoffen, in die Umwelt und v.a. in den Boden reduziert werden.

Zur Erreichung dieses Ziels führt der neue § 2a BioAbfV-E einen Fremdstoff-Kontrollwert als Summenhöchstwert ein. So dürfen nur noch solche Bioabfälle und zugelassene Materialien in die hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung und in die Gemischherstellung gelangen, von denen angenommen werden kann, dass der enthaltene Anteil der Fremdstoffe Glas, Metalle und Kunststoffe den vorgegebenen Fremdstoff-Kontrollwert nicht überschreitet. Dieser liegt bei der Nass-Behandlung mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm bei 0,5 % bezogen auf die Trockenmasse des Materials und bei der Trocken-Behandlung mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 mm bei 0,5 % bezogen auf die Frischmasse des Materials.

Um die Einhaltung des vorgegebenen Fremdstoff-Kontrollwerts gewährleisten zu können, ist für jede Anlieferung von Bioabfällen eine Sichtkontrolle auf eine mögliche Fremdstoffbelastung und – bei positivem Befund – eine Fremdstoffentfrachtung durchzuführen. Adressaten des neuen § 2a BioAbfV-E sind die Aufbereiter, Bioabfallbehandler sowie die Gemischhersteller. Alle drei Akteure sind der Abfallbewirtschaftungsphase der Behandlung zuzuordnen.

Kritik der Abfallwirtschaftsverbände am Referentenentwurf

Der Referentenentwurf ist überwiegend auf Kritik der Verbände und Länder gestoßen. Bemängelt wird vor allem, dass der Hebel entlang der Wertschöpfungskette zu spät und zu einseitig ansetzt. Nicht in die Pflicht genommen werden Erzeuger, Besitzer sowie Einsammler von Bioabfällen, obwohl eine hohe Materialqualität nur erreicht werden kann, wenn bereits bei der Erfassung und Sammlung der Bioabfälle auf Sortenreinheit geachtet wird.

Beanstandet wird auch, dass die Einhaltung des vorgegebenen Fremdstoff-Kontrollwerts einen hohen technischen Aufwand erfordert. Von einer Unmöglichkeit der technischen Umsetzung ist gar die Rede – zumindest, wenn nicht bereits das angelieferte Bio- und Grüngut weitgehend frei von Fremdstoffen ist.

Hinzu kommt ein erheblicher Erfüllungsaufwand für die Anlagenbetreiber. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft schätzt die Kosten für die Nachrüstung auf 1,4 Mrd. EUR, die langfristigen Mehrkosten für Anlagenbetreiber auf 1,5 Mrd. EUR.

Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie der Verordnungsgeber die Kritik der Länder und Wirtschaftsverbände im fortlaufenden Verfahren berücksichtigen wird.

[GGSC] wird in einem Online-Seminar am 21.04.2021 (10.00–12.30 Uhr) die Auswirkungen der Novelle umfassend darstellen und erfahrene Praktiker:innen werden ihre Sicht auf die Lösungsansätze des BioAbfV-E erläutern. Anmeldungen zum Online-Seminar sind über unsere Kanzleihomepage möglich.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]