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Hintergrund
Dem Rechtsstreit lag ein Bußgeldbescheid zugrunde. Die Behörde legte dem Betroffenen zur Last, auf seinem Grundstück ein Altfahrzeug außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert oder behandelt zu haben. Auf Grundlage von § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500 Euro verhängt. Gegen das bestätigende Urteil des Amtsgerichts legte der Kläger Rechtsbeschwerde ein.
Der Betroffene erwarb den Pkw, um diesen als Teilspender für sein eigenes Fahrzeug auszuschlachten. Dabei wurde das Altfahrzeug unter freiem Himmel abgestellt und ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Aufgrund diverser Substanzschäden, Durchrostungen und grünem Bewuchs war eine wirtschaftliche Restauration (so die Feststellungen des Amtsgerichts) ausgeschlossen.
Der Pkw des Klägers erfüllt nach der Ansicht des BayObLG die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG. Dass das Altfahrzeug – entgegen der Einlassung des Betroffenen – nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration
zugeführt werden sollte, habe das Amtsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen. Auch sei eine Gefährdung für das Allgemeinwohl anzunehmen, da es bei einem unter freiem Himmel lagernden Autowrack nicht fernliegend erscheint, dass bspw. Betriebsflüssigkeiten auslaufen und Umweltschäden verursachen.
Das Gericht konnte indes ein „Behandeln“ von Abfall i.S.d. § 28 Abs. 1 KrWG durch das Vorgehen des Betroffenen nicht feststellen. Zwar fällt hierunter zweifelsfrei der Ausbau von Ersatzteilen zum Zwecke des sog. Ausschlachtens. Jedoch blieb hier offen, ob der Kläger tatsächlich Ausbauhandlungen vorgenommen hatte. Jedenfalls wurde durch das Abstellen des Altfahrzeugs zum Zwecke des Ausschlachtens ein (unzulässiges) „Lagern“ von Abfällen gem. § 28 Abs. 1 KrWG begründet.
Allerdings konnte das Gericht vorliegend nicht zweifelsfrei ausschließen, dass eine Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) eingetreten ist. Diese beginnt mit Beendigung der Tat. Die Lagerung von Abfällen ist als ein Dauerdelikt einzustufen. Mithin tritt Beendigung ein, sobald die Tathandlung des Lagerns vorgenommen wurde.
Der exakte Zeitpunkt, zu dem der Pkw auf dem Grundstück abgestellt wurde, blieb im Rechtsstreit indes ungeklärt. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Betroffene das Altfahrzeug „vor ca. 4 Jahren“. Der Akteninhalt ergab keine weiteren Informationen hierzu, sodass eine Überschreitung der 3-jährigen Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen werden konnte.
Das Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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