Einordnung von Klärschlamm als Abwasser oder Abfall

Handelt es sich bei Klärschlamm noch um Abwasser oder aber schon um Abfall? Erneut gilt es, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.06.2022, Az.: 7 C 3.21) zu berichten.


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Klärschlammtransport von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage

In dem Fall begehrte das klagende Pharma-Unternehmen die gerichtliche Feststellung, dass der Transport von Klärschlamm in einem Saug- und Pumpfahrzeug von seiner betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage nicht den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) unterfalle.

Das BVerwG vertrat dagegen die Auffassung, dass der straßengebundene Transport von Abwasser dem KrWG „auch dann unterliege, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt“, wie es seinem Leitsatz formuliert.

Das Gericht leitet seine Entscheidung aus dem Europäischen Recht her. Dies erfordere eine Auslegung des maßgeblichen § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, wonach der straßengebundene Abwassertransport den Regelungen der §§ 53 bis 55 KrWG unterfällt, in denen für Beförderer dieser Abfälle eine Anzeige- und Erlaubnispflicht und Pflichten zum Nachweis von Eignungskriterien konkretisiert sind. Vergleichbare Vorschriften fehlten dagegen im Wasserhaushaltsgesetz. Entsprechendes gilt für die jeweiligen europäischen Vorgaben, für die der EuGH für die Abwasserrichtlinie u.a. festgestellt hatte, dass diese keine genauen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Klärschlammen enthalte, die Abfallrahmenrichtlinie dagegen sehr wohl, so dass diese letztlich das maßgebliche Schutzniveau auch für andere Regelungen definiere (EuGH, Urt. v. 14.10.2020, Rs. C 629/19).

Im konkreten Fall führt das Gericht dann aus, warum es sich vorliegend – aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Unternehmens – um Abfall handele.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]