Einwände des örE bei fehlerhaften Ausschreibungen von Dualen Systemen

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 VerpackG haben die Systeme die nach § 14 Abs. 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 und der Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 im Wettbewerb zu vergeben. Trotz dieser Regelung kommt es aktuell immer wieder vor, dass die Systeme die Leistungen im Widerspruch zu vorhandenen Abstimmungsvereinbarungen bzw. unter Vorgriff auf und im Widerspruch zu Vorstellungen des örE zu einer künftig erst noch abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung ausschreiben.


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Einwände des örE und der Bieter

Dies wirft die Frage auf, wie sich örE und Bieter gegen ein etwaiges gesetzeswidriges Verhalten der Systembetreiber wehren können. Bieter – zu denen auch operativ tätige örE zählen können – haben die Möglichkeit, unzulässige Bedingungen zu beanstanden, das in § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG neu eingeführte Schiedsverfahren anzustrengen und sich so gegen die rechtlich angreifbaren Vergabeunterlagen zur Wehr zu setzen.

Auch nicht operativ tätige örE müssen nicht sehenden Auges die Missachtung einer Abstimmungsvereinbarung (und gegebenenfalls gar einer vorhandenen Rahmenvorgabe) dulden. So kann die zuständige Aufsichtsbehörde über das gesetzeswidrige Verhalten des jeweiligen Systems in Kenntnis gesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde wird dann über die ggf. mit Anordnung nach § 62 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG zu treffenden Maßnahmen, die gem. § 18 VerpackG bis zu einem Widerruf der Systemgenehmigung reichen können, entscheiden. Liegt bereits eine Rahmenvorgabe vor, ist ihre Vollstreckbarkeit zu prüfen bzw. ihre Vollstreckung zu veranlassen.

Für den Fall, dass keine der vorgenannten Maßnahmen eine entsprechende Wirkung zeigt, sollte auch geprüft werden, ob klageweise die Unterlassung der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen im Widerspruch zu der geltenden Abstimmungsvereinbarung bzw. Rahmenvorgabe verlangt werden kann.

Hinweise für die Praxis

ÖrE sollten die von den Systembetreibern eingeräumte Möglichkeit nutzen und die in der aktuellen – seit Ostern anlaufenden – Ausschreibungsperiode freigeschalteten Ausschreibungsunterlagen für LVP kontrollieren,

  • ob bestehende Vorgaben aus Abstimmungsvereinbarungen vollständig umgesetzt sind,
  • ob widersprüchliche oder unklare Angaben zur Rolle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemacht werden,
  • ob Drittbeauftragte des Systembetreibers zu Vorgaben verpflichtet werden, die mit dem örE (noch) nicht abgesprochen bzw. (noch) nicht Gegenstand einer Abstimmungsvereinbarung sind.

Kein „Auskoppeln“ der Systemfestlegung

In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die teilweise von Systembetreibern geübte Praxis, Systembeschreibungen bzw. -festlegungen „auszukoppeln“ und dem örE (teils sogar unter Fristsetzung) zur Unterschrift vorzulegen, weder im VerpackG vorgesehen noch ausreichend ist. Es handelt sich insoweit lediglich um Anlagen zur Abstimmungsvereinbarung, die ihrerseits detaillierte Regelungen – z.B. zu Fehlbefüllungen und zur Abfuhr an Feiertagen – enthält.

Erst durch die für alle Stoffströme auszuhandelnden Abstimmungsvereinbarungen werden auch die zugehörigen Anlagen (wie z.B. die Systemfestlegung) wirksam unterzeichnet, zumal für die Regelungsgehalte einer Systembeschreibung bzw. -festlegung regelmäßig vorgehend auch ein kommunaler Gremienvorbehalt zu beachten sein wird.

[GGSC] berät kommunale Betriebe und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu Rechtsfragen bei der Umsetzung des VerpackG.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll