Entsorgung von Abfällen aus Haushalten infizierter Personen

Zu der Frage, wie mit Abfällen umzugehen ist, die in privaten Haushalten infizierter Personen an-fallen, liegen mittlerweile mehrere Verhaltenshinweise und Erlasse aus den Bundesländern vor. Am 27.03.2020 hat auch das BMU Verhaltenshinweise veröffentlicht.


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Hinweise des BMU

Dem BMU zufolge gilt für private Haushalte, in denen infizierte Personen oder begründete Ver-dachtsfälle von COVID – 19 in häuslicher Quarantäne leben, Folgendes:

  • „Neben Restmüll werden auch Verpackungsabfälle (gelber Sack), Altpapier und Biomüll über die Restmülltonne entsorgt.
  • Sämtliche Abfälle werden in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke gegeben. Einzelgegen-stände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen.
  • Abfallsäcke werden durch Verknoten oder Zubinden verschlossen. Spitze und scharfe Ge-genstände werden in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt. Müllsä-cke werden möglichst sicher verstaut, so dass vermieden werden kann, dass zum Beispiel Tiere Müllsäcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird.
  • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Auf-hebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.“

Dem BMU zufolge orientieren sich die genannten Vorsichtsmaßnahmen an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI). Die Bundesländer haben sich laut BMU auf ein vergleichbares Vorge-hen verständigt, im Einzelfall seien Abweichungen möglich.

Erlasse und Verhaltensregeln aus den Bundesländern

Wir haben uns verschiedene Erlasse und Verhaltensregeln aus den Bundesländern angesehen: Da-nach gehen die Bundesländer, für die Erlasse vorliegen, ebenso wie das BMU davon aus, dass Restabfälle über die normale graue Tonne zu entsorgen sind. Vorgegeben wird auch dort, dass die Abfälle in stabilen reißfesten Müllsäcken zu sammeln sind. Das lose Eingeben in die Behälter soll unterbleiben.

Allerdings wird nicht in allen Erlassen/ Hinweisen vorgegeben, dass auch an sich getrennt zu sam-melnde Abfälle von Infizierten über die Restmülltonne zu entsorgen sind (so Baden-Württemberg /25.03.2020; Bayern/19.03.2020), zum Teil wird hierzu keine Aussage getroffen (Niedersachsen/ 23.03.2020). Andere empfehlen diese Abfälle mindestens drei Tage vor dem Abholen in die jewei-lige Tonne/Sack zu geben (Hessen/24.03.2020). Wir gehen davon aus, dass die Bundesländer ihre Vorgaben an die Regeln des BMU anpassen werden.

Abweichend vom BMU werden in einigen Bundesländern entweder gar keine Vorgaben für Glasab-fälle und Pfandverpackungen etc. gemacht (Niedersachsen/23.03.2020), oder nur empfohlen, die-se dennoch getrennt zu entsorgen (Bayern/19.03.2020), zum Teil wird entsprechend dem BMU empfohlen, diese bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren (Baden-Württemberg/25.03.2020). Wieder andere Bundesländer empfehlen, die Oberflächen solcher Ab-fälle zu reinigen (Hessen/24.03.2020). Schließlich wird zum Teil auf die Verbrennung der Abfälle in MVA verwiesen (Bayern/19.03.2020; Hessen/24.03.2020), zum Teil wird hierzu keine Aussage ge-troffen (Niedersachsen/23.03.2020). Das BMU geht auf den weiteren Entsorgungsweg nicht ein.

Durchsetzung vor Ort

Keine Aussage trifft das BMU, in welcher Weise die Verhaltensregeln durchgesetzt werden sollen. Die Bundesländer verweisen zum Teil auf die Abfallberatung und die Abstimmung mit den Ge-sundheitsämtern. Da die Gesundheitsämter gegenüber den unter Quarantäne gestellten Personen auch zur Entsorgung der Abfälle Verfügungen erlassen können, stimmen, soweit uns bekannt ist, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger diese Vorgaben zum Teil bereits mit den örtlich zu-ständigen Gesundheitsämtern ab. Mit zunehmender Anzahl der Infizierten ist aber immer mehr damit zu rechnen, dass die Gesundheitsämter in sehr vielen Fällen nicht ausdrücklich tätig werden. Deshalb kommt der Abfallberatung und Veröffentlichung der Hinweise zum Beispiel in der örtli-chen Presse durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger große Bedeutung zu.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll