[GGSC] vor dem Bundesverwaltungsgericht: Emissionshandel bei Abfallverbrennung

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen hängt bei Wärmelieferungen von emissionshandelspflichtigen Anlagen davon ab, ob die Wärme liefernde Anlage im bevorstehenden Zuteilungszeitraum emissionshandelspflichtig ist. Unerheblich ist, ob sie im vergangenen Bezugszeitraum emissionshandelspflichtig war, auch wenn sich die Höhe der Zuteilung nach der Produktionsmenge in diesem Zeitraum richtet. So könnte der Leitsatz der Entscheidung lauten, die [GGSC] in der mündlichen Verhandlung des BVerwG am 18.03.2021 für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstritt.


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Hintergrund

Zum Hintergrund: Eine Papierfabrik hatte ihr altes Heizkraftwerk durch einen Ersatzbrennstoff-(EBS-)Kessel ersetzt. Dort verbrannte sie Produktionsabfälle. Die zuständige Landesbehörde stufte die Anlage gegen den Willen der DEHSt als Abfallverbrennungsanlage für Siedlungsabfälle ein und befreite die Anlage deshalb von der Emissionshandelspflicht. Das war gar nicht streitig, weil dagegen niemand klagte. Es führte dazu, dass für den Betrieb mehr Emissionsberechtigungen kostenlos zuzuteilen waren, als der Betreiber abgeben musste, weil die Treibhausgasemissionen des EBS-Kessels nicht mehr abgabepflichtig waren. Der Betreiber konnte also viele der kostenlos erhaltenen Zertifikate gewinnbringend verkaufen. Er wollte noch mehr, aber das lehnte die DEHSt ab, was das BVerwG bestätigte.

Künftig könnte die Abfallverbrennung in solchen Anlagen dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallen. Das ist noch unklar; es könnte für die Betreiber teurer werden als der EU-Emissionshandel.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]