OVG Münster zum behördlichen Auskunftsanspruch gegenüber Anlagenbetreibern

Das OVG Münster hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Betreiberin einer Bauschuttaufbereitungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde besteht (§ 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG) und ob ein Auskunftsverlangen verhältnismäßig ist, wenn es lediglich einen Teilbeitrag zur Aufklärung einer Sachfrage leisten kann.


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Legitimer Zweck des Auskunftsverlangens

Das OVG Münster befand das behördliche Auskunftsverlangen – ebenso wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz – nach summarischer Prüfung für rechtmäßig und lehnte den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom 06.08.2021, Az.: 20 B 422/21).

Der Betreiberin einer Bauschuttaufbereitungsanlage war durch die Ordnungsverfügung aufgetragen worden, schriftlich Auskunft über sämtliche ihr bekannten Abfall- und Produktausgänge aus der Anlage sowie die Namen des jeweiligen Abnehmers zu erteilen. Die Anlagenbetreiberin wandte sich mit der Klage und dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung und deren sofortige Vollziehbarkeit. Sie trug vor, das Auskunftsverlangen sei nicht geeignet, einen legitimen Zweck (hier: Vorbereitung der behördlichen Inanspruchnahme von Abfallbesitzern und Abfallerzeugern) zu erreichen, da über die Auskunft der ihr bekannten Abfall- und Produktausgänge nicht festgestellt werden könne, welcher Anteil der verbleibenden Abfälle welchen Erzeugern und vormaligen Besitzern zuzurechnen ist.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach – trotz ununterscheidbarer Vermischung der Abfälle in der Entsorgungsanlage – jeder Anlieferer nach dem Verursacherprinzip zur Entsorgung des von ihm angelieferten Anteils verpflichtet bleibt. Auch wenn sich dieser Anteil durch eine Verwertung der angelieferten Abfälle vermindert, benötigt die Behörde die geforderten Auskünfte, um mit deren Hilfe beurteilen zu können, welche Abfälle zu welchem Zeitpunkt ordnungsgemäß entsorgt worden sind und inwieweit ggf. weitere Abfallerzeuger und -besitzer zur Entsorgung der gegenwärtig noch auf der Anlage lagernden Abfälle heranzuziehen sind.

Auskunftsverlangen geeignet und erforderlich

Das Gericht befand das Auskunftsverlangen auch als verhältnismäßig. Die geforderten Auskünfte seien zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich. Auch wenn – wie die Anlagenbetreiberin im Verfahren vorbrachte – über eine etwaig erteilte Auskunft nicht mehr festgestellt werden könne, welcher Anteil der verbleibenden Abfallmenge welchen Erzeugern und welchen vormaligen Besitzern zuzurechnen sei und welche Abfälle bereits entsorgt wurden, können die Auskünfte bereits dann als geeignet angesehen werden, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung des konkreten Zweckes leisten.

Das OVG vertrat insofern die Ansicht, dass durch die Benennung der Namen der Abnehmer, des jeweiligen Tages des Ausgangs, der Menge des abgegebenen Abfalls und dessen Bezeichnung das Ziel der Behörde, die Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher für die Abfallentsorgung vorbereiten zu können, zumindest gefördert werde. Durch die Auskünfte könne, jedenfalls unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse über die auf der Anlage erfolgten Anlieferungen, festgestellt werden, inwieweit Abfälle durch wen bereits entsorgt wurden und inwieweit diese Entsorgung zum Erlöschen der Entsorgungspflicht der Erzeuger bzw. Besitzer dieser Abfälle geführt habe. Da eine anderweitige Möglichkeit, die entsprechenden Informationen zu erlangen für die Behörde nicht bestand, war ihr Auskunftsverlangen zudem auch als erforderlich anzusehen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]