Sind auf einem Grundstück abgestellte Altfahrzeuge Abfall?

Das VG Cottbus hat mit Beschluss vom 07.07.2020 (Az.: 3 L 140/20) den Antrag eines Grundstücks-eigentümers zurückgewiesen, mit dem dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine behördliche Ordnungsverfügung betreffend die Entsorgung von auf seinem Grundstück abgestellten Altfahrzeugen begehrt.


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VG Cottbus zur Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen

Die Behörde hat ihre sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer auf §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung gestützt, wonach derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Altfahrzeuge stellen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG dar.

Der Grundstückseigentümer hat dagegen vorgebracht, bei den auf seinem Grundstück abgelagerten Autos handele es sich nicht um Altfahrzeuge. Zwar seien die schon seit 2015 auf dem Grundstück abgestellten PKW abgemeldet, jedoch sei beabsichtigt, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder für den Straßenverkehr zuzulassen, zu verkaufen oder anderweitig zu verwenden.

Dem VG Cottbus zufolge überwiegt in dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren das behördliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung das Interesse des Grundstückseigentümers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Die auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeuge stellen Altfahrzeuge und damit Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar. Das Gericht nimmt (im Rahmen summarischer Prüfung) den für die Begründung der Abfalleigenschaft erforderlichen Entledigungswillen an, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fahrzeuge entfallen ist bzw. aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Nach objektiver Verkehrsanschauung – die ein Korrektiv zu den Angaben des Abfallbesitzers darstellt – sei nicht zu erwarten, dass die Altfahrzeuge einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden, da die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Entscheidung seit fünf Jahren auf dem Grundstück lagerten, stark verwittert und teilweise sogar im Boden eingesunken waren. Gegen die Absicht der Wiederverwendung spreche darüber hinaus, dass die Fahrzeuge beschädigt seien (fehlende Spiegel, Fensterscheiben etc.) und sich in deren Innenraum Unrat befinde. Der Grundstückseigentümer könne der Behörde gegenüber auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Weiterverwendung der Fahrzeuge machen. Die lediglich vage Absicht, die Fahrzeuge zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft wieder zulassen bzw. verkaufen zu wollen, reiche im Ergebnis nicht aus, um das Vorliegen der Abfalleigenschaft zu widerlegen.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll