Untersagung über Bande

Wer meint, abfallrechtliche Anordnungen drohten allein von der örtlichen zuständigen Abfallbehörde, liegt falsch. Auch das Bauamt kann auf Abfälle bezogene Anordnungen treffen.


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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.02.2023

Ausgangspunkt ist hier die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks, entsprechend kann der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks adressiert werden, diese einzustellen. Eine aktuelle Entscheidung aus Berlin (VG Berlin, Beschl. v. 17.02.2023, Az.: VG 13 L 65/23) illustriert dies.

Hier hatte die zuständige Baubehörde dem Adressaten mit sofortiger Wirkung und unter Androhung von Zwangsmitteln die Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie zur Lagerung von Sperrmüll und anderem Abfall untersagt. Ferner war dem Adressaten aufgegeben, die dort bereits stehenden Fahrzeuge sowie den Abfall nebst weiterem Material spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom Grundstück zu entfernen. Der Adressat beantragte einstweiligen Rechtsschutz und trug vor, „mit Ablagerungen überhaupt nichts zu tun“ zu haben.

Rechtlicher Maßstab des Bescheids war eine baurechtliche Bestimmung (hier: § 80 Abs. 2 BauO Bln), welche die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung von Anlagen befugt, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für den Lagerplatz für die Lagerung von Abfällen hätte der Adressat einer Baugenehmigung bedurft, die weder erteilt war noch deren Erteilung sich aufdrängte. Auch war der Adressat zutreffend ausgewählt worden. Zwar bestand eine Störermehrheit. Die Bauaufsichtsbehörde hatte aber nach pflichtgemäßem Ermessen zutreffend über die Inanspruchnahme entschieden.

Auch die Anordnung des Sofortvollzugs wurde bestätigt, da hier der Adressat ein Geschäftsmodell mit dem Ziel betrieb, „Grundstücke zu erwerben und diese ohne Rücksicht auf

baurechtliche Anforderungen und Gebote entweder selbst kurzfristig zu nutzen oder anderen zur Nutzung zu überlassen.“

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]