VG Augsburg: Untersagung des Betriebes einer nicht anerkannten Altfahrzeugannahmestelle

Heute stellen wir Ihnen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in dem eine behördliche Untersagungsanordnung betr. die Annahme von Altfahrzeugen (sowie deren Lagerung, Demontage und Verwertung) auf einem Werkstattgelände für rechtmäßig erklärt wurde (Urt. v. 13.09.2021, Az.: Au 9 K 21.395). Inhaltlich geht es um die Voraussetzungen einer Anordnung gemäß § 62 KrWG und um die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall hinreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle ohne eine nach der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) erforderliche Anerkennung durchgeführt wurden.


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Rechtsgrundlage der Untersagungsanordnung: § 62 KrWG i.V.m. AltfahrzeugV

Zur Durchsetzung der abfallrechtlichen Ziele können Behörden, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches, Einzelfallanordnungen treffen (§ 62 KrWG). In dem Fall, der dem VG Augsburg zur Entscheidung vorlag, hatte die Behörde eine Anordnung erlassen, der zufolge es dem Kläger – dem Betreiber einer Kfz-Werkstatt – untersagt wurde, auf seinem Werkstattgelände Altfahrzeuge anzunehmen, zu lagern, zu demontieren und zu verwerten.

Der Erlass der Untersagungsanordnung diente der Einhaltung der in der AltfahrzeugV enthaltenen Vorgaben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV dürfen Altfahrzeuge nur unter der Voraussetzung angenommen und behandelt werden, wenn der jeweilige Betrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AltfahrzeugV anerkannt ist. Eine für diese Anerkennung erforderliche Bescheinigung besaß der Kläger im vorliegenden Fall nicht. Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle durften ihm

demnach untersagt werden, da dem Verwaltungsgericht zufolge ausreichend Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass er solche Tätigkeiten vornahm bzw. ernsthaft beabsichtigte.

Konkrete Anhaltspunkte für gewerbliche Tätigkeit einer Altfahrzeugannahmestelle

Bereits 2016 hatte der Kläger eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit als Altfahrzeugannahmestelle angemeldet, welche auch bis heute nicht wieder abgemeldet wurde. Entgegen seinem Vorbringen, er betreibe auf dem Grundstück lediglich eine Kfz-Werkstatt, wies diese gewerberechtliche Anmeldung lediglich den Handel mit Kfz und Kfz-Zubehör, einen Abschleppdienst, eine Altfahrzeugannahmestelle sowie die Demontage von Altfahrzeugen aus.

Neben vorgelegtem Bildmaterial, welches ebenfalls den Schluss zuließ, dass im Betrieb des Klägers im Wesentlichen Altfahrzeuge zerlegt und mit Kfz-Teilen gehandelt wurde, konnte dies auch durch aktuelle Internetauszüge belegt werden: Auf eBay-Kleinanzeigen hatte der Kläger ein Inserat mit dem Titel „Wir holen Ihr Restfahrzeug/Schrottfahrzeug“ aufgegeben, in welchem außerdem beschrieben wurde: „Sie wollen Ihr Restfahrzeug loswerden, wir vergüten Ihnen zugleich den Tagesschrottpreis, entsorgen Sie ihr Restfahrzeug bei zertifizierten Betrieben.“

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass diese konkreten Anhaltspunkte für die Vornahme bzw. Beabsichtigung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers alleine Voraussetzungen für die ergangene Untersagungsverfügung seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung unerheblich, ob einzelne, auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge die Abfalleigenschaft erfüllen.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.

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Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]