VG Cottbus: Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung von Bauschutt und mit Bitumen versetztem Schotter

Das VG Cottbus musste sich in einem mit Urteil vom 27.04.2021 entschiedenen Rechtsstreit (Az.: VG 3 K 324/18) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Abfallbesitzer Bauschutt undmit Bitumen versetzten Schotter von seinem Grundstück beräumt, ordnungsgemäß und schadlos entsorgt und den erforderlichen Entsorgungsnachweis erbracht hat.


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Sachverhalt

Der Kläger hatte auf seinem Grundstück Bauschutt, Dachziegelbruch und mit Bitumen versetzten Schotter abgelagert. Ihm wurde mit Ordnungsverfügung aufgegeben, diese Abfälle von seinem Grundstück zu beräumen, zu entsorgen und die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung durch Vorlage von Nachweisen zu belegen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Entsorgungsanordnung wurden dem Kläger Zwangsgelder angedroht (und im Laufe des Verfahrens auch festgesetzt, da der Kläger der Entsorgungsanordnung zunächst nicht nachkam).

Die von dem Abfallbesitzer erhobene Klage richtete sich gegen mehrere Bescheide betr. die Entsorgungsanordnung und die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern. Das VG Cottbus hat die Klage in weiten Teilen als unzulässig befunden (die hiermit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragestellungen seien in vorliegendem Beitrag ausgeklammert) und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Anforderungen an ordnungsgemäße und schadlose Abfallentsorgung

Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger die Abfälle (Bauschutt, Dachziegelbruch und mit Bitumen versetzter Schotter) von seinem Grundstück beräumt. Er hat vorgetragen, die Abfälle für die Befestigung seiner Hoffläche sowie als Untermaterial für die auf dem Grundstück befindliche Scheune verwendet zu haben. Der Entsorgungsanordnung sei er somit hinreichend nachgekommen.

Das VG Cottbus folgte dem nicht. Das Gericht führte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg aus, dass die räumliche Entfernung von Abfällen an sich noch keine ordnungsgemäße Abfallentsorgung darstelle. Da die Behörde die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle bestreitet, müsse der Kläger einen Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung erbringen. Allein die Behauptung, die Abfälle für Baumaßnahmen (Befestigung der Hoffläche, Unterbau der Scheune) verwendet zu haben, erfülle nicht die Anforderungen, die an einen Entsorgungsnachweis zu stellen sind. In dem konkreten Fall wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass ein Dritter die Angaben des Klägers hätte bestätigen können. Dies war indes nicht der Fall.

Darüber hinaus stellte das VG Cottbus zu Recht fest, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallentsorgung – jedenfalls mit Blick auf den mit Bitumen versetzten Schotter (gefährlicher Abfall!) – selbst dann nicht vorgelegen hätte, wenn der Kläger die Verwendung der Abfälle als Baumaterial hätte nachweisen können.

Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

Auch das Vorbringen des Klägers, gegen drei andere Fälle von rechtswidrigen Abfallablagerungen sei die Behörde nicht vorgegangen, hat das VG Cottbus als unbeachtlich zurückgewiesen. Das Gericht sah hierin lediglich eine Mutmaßung. Selbst wenn diese zuträfe, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Entsorgungsanordnung. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte das VG Cottbus klar, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, solange nicht willkürlich Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten werden.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden im Umgang mit illegalen Abfallablagerungen und betr. die Durchsetzung von Entsorgungspflichten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]