Widerruf von Entsorgungsausschlüssen: Keine Pflicht des örE zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen Dritter  

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.03.2021 entschieden, dass sich private Entsorgungsunternehmen nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG berufen können, wenn sie Rechtsschutz gegen den Widerruf satzungsrechtlicher Entsorgungsausschlüsse begehren. Mit anderen Worten: Der örE ist bei seiner Widerrufsentscheidung nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter zu berücksichtigen (wir berichteten, vgl. unsere Mitteilung vom 14.04.2021, Rubrik: GGSC/Kreislaufwirtschaftsrecht). Die vom BVerwG nunmehr vorgelegte Urteilsbegründung nehmen wir zum Anlass, unsere Mitteilung zu ergänzen.


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Ausgangslage

[GGSC] hat den Landkreis Vorpommern-Rügen in einem Normenkontrollverfahren gegen die Abfallsatzung des Landkreises vertreten. In der Abfallsatzung wurde ein – in den Vorgängerlandkreisen über Jahre hinweg bestehender – Entsorgungsausschluss von Bau- und Abbruchabfällen widerrufen. Die Antragstellerin, ein privates Entsorgungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Landkreises, hatte sich dagegen gewehrt. Sie befürchtete den Verlust ihres Kundenstammes und die Entwertung bereits getätigter Investitionen (hier: Planfeststellung einer neuen DK I-Deponie), da Bau- und Abbruchabfälle im Landkreis fortan dem örE anzudienen waren.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 30.10.2018 (Az.: 1 K 562/16) mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Die gegen die Entscheidung eingelegte Revision hat das BVerwG mit Urteil vom 18.03.2021 (Az.: 7 CN 1.20) zurückgewiesen.

§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG schützt nicht die Interessen privater Entsorgungsunternehmen

Das BVerwG hebt in der Urteilsbegründung den rein ordnungsrechtlichen Charakter des § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG hervor und stellt klar, dass die Vorschrift privaten Entsorgungsunternehmen keine schützenswerte Rechtsposition vermittelt. Bei Entscheidungen über die Einrichtung bzw. den Widerruf von Entsorgungsausschlüssen habe der örE allein die Interessen der zur Entsorgung verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer – vor allem im industriellen und gewerblichen Bereich – zu berücksichtigen, nicht aber die Interessen privater Abfallentsorger. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht durch die Erwähnung des „Dritten“ in § 20 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Der Dritte werde in diesem Kontext (Zulässigkeit der Einrichtung eines Entsorgungsausschlusses von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen) lediglich als

„Garant der Sicherheit der umweltverträglichen Abfallentsorgung und somit ausschließlich mit Blick auf dieses Allgemeininteresse angesprochen“. Auch vermag § 22 Satz 1 KrWG nicht den Schutz von Interessen privater Entsorgungsunternehmen zu begründen.

Keine Beeinträchtigung von Grundrechten

Auch hat das BVerwG es verneint, dass der Widerruf des Entsorgungsausschlusses die Grundrechte der Antragstellerin beeinträchtigen könnte. Ein unmittelbarer Eingriff in die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Antragstellerin scheide schon deshalb aus, da die Antragstellerin nicht Adressatin der Abfallsatzung sei. Auf eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer Eigentumsfreiheit könne sie sich nicht berufen, da bestehende Geschäftsbeziehungen und der Kundenstamm nicht vom Gewährleistungsgehalt des Art. 14 GG umfasst werden. Darüber hinaus müsse sich die Antragstellerin auf etwaige Änderungen des Satzungsrechts (und daraus folgende wirtschaftliche Konsequenzen) einstellen, wenn schon das Gesetz die Möglichkeit des Widerrufs von Entsorgungsausschlüssen vorsieht. Aufgrund der in § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthaltenen Widerrufsoption könne sich die Antragstellerin auch nicht auf verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Sitz der Antragsgegnerin nicht im Entsorgungsgebiet des Landkreises belegen sei und der Landkreis keine gezielten Anreize (bspw. für die Tätigung von Investitionen) gesetzt habe.

Folgen für die Praxis

Das BVerwG hat klargestellt, dass Entscheidungen über den Widerruf von Entsorgungsausschlüssen rein ordnungsrechtlichen Charakter haben. ÖrE sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, in ihre Ermessenserwägungen die wirtschaftlichen Interessen privater Entsorgungsunternehmen einzubeziehen. Dies ist zu begrüßen, da § 20 Abs. 3 KrWG das bleibt, für was er geschaffen wurde – ein effektives Instrument zur bedarfsgerechten Anpassung von Entsorgungszuständigkeiten. Interessen der im Entsorgungsgebiet ansässigen Abfallerzeuger und -besitzer muss der örE bei seinen Entscheidungen über Entsorgungsausschlüsse aber weiterhin beachten.

[GGSC] unterstützt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger umfassend bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Abfallsatzungen und verfügt über hohe Expertise in Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts. 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]