Altkleidersammlungen – Erfolgreiche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

Aktuell ist die Marktlage für die Alttextilbranche stark angespannt. Daher meinen einige private Entsorgungsunternehmen, insbesondere ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Entsorgungsverträgen mit örE nicht mehr nachkommen zu müssen. Folglich sehen sich Kommunen immer häufiger ungerechtfertigten Zahlungseinstellungen ausgesetzt.


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[GGSC] hat bereits in der Vergangenheit örE erfolgreich gerichtlich und auch außergerichtlich bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegenüber Drittbeauftragten beraten und vertreten. So auch in dem am 29.01.2019 vor dem Landgericht Braunschweig verhandelten Verfahren, gegen das die Beklagte, ein privates Entsorgungsunternehmen, Berufung eingelegt hatte. Das zugunsten der Kommune ausgefallene erstinstanzliche Urteil ist nunmehr durch Beschluss des OLG Braunschweig vom 16.07.2020 nach Rücknahme der Berufung durch die Berufungsklägerin rechtskräftig geworden.

Folgen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in künftigen Ausschreibungen

Derartige Auseinandersetzungen können bei örE auch die Frage aufrufen, inwieweit das vertragswidrige Verhalten eines Bieters respektive eine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von ausstehenden Forderungen in der Vergangenheit bei der Beurteilung seines Angebotes in künftigen Ausschreibungen durch den Auftraggeber berücksichtigt werden können. Insoweit regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in welchen Fällen Bieter als ungeeignet für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags gelten und deshalb zwingend oder fakultativ von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen sind (vgl. insb. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Denkbar wäre beispielsweise ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen Bedenken gegen die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters sowie seiner Zuverlässigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität wird die Frage des Ausschlusses eines Bieters vom Vergabeverfahren immer eine solche des Einzelfalls sein.

Jedenfalls aber sichern die Regelungen des GWB, dass ein etwaiges vertragswidriges Verhalten in der Vergangenheit auch bei der Teilnahme an einem neuen Vergabeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden darf.

Wie weit zurück in der Vergangenheit derartige Verfehlungen eines Bieters liegen dürfen, um trotzdem noch berücksichtigt werden zu können, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Auch hier dürfte jedoch klar sein, dass je länger ein derartiges Verhalten zurückliegt, desto höher der jeweilige Begründungsaufwand für einen darauf gestützten Ausschluss sein wird.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll