Entscheidung des VG München bringt weitere Rechtssicherheit für den Erlass von Rahmenvorgaben

Die Umstellung der LVP-Sammlung von einem Bringsystem auf Wertstoffhöfen auf ein Holsystem mittels gelber Tonne darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Systemen per Rahmenvorgabe vorschreiben. Das hat das Verwaltungsgericht München am 25.05.2023 entschieden und die Klage eines Systems abgewiesen (Az.: M 17 K 21.1509, vgl. auch unser Kurzbericht vom 19.06.2023 in der Rubrik GGSC/ Überlassungspflichten). 


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Sachverhalt und Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München 

Die LVP-Sammlung wurde im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm bisher im Bringsystem durchgeführt, d. h. die Bürger sammelten die LVP-Abfälle in gelben Säcken und brachten diese zum Wertstoffhof. Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP) beabsichtigte, die LVP-Erfassung auf ein Holsystem mittels Tonnen umzustellen, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der LVP-Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Eine einvernehmliche Regelung mit den Systemen konnte der AWP nicht erzielen. Daraufhin erließ der AWP gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe. 

Das Verwaltungsgericht München erachtete die Rahmenvorgabe für rechtmäßig und wies die Einwände des klagenden Systems zutreffend zurück. 

Tonnensammlung im Holsystem geeignet und nicht wirtschaftlich unzumutbar 

Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann eine Auswertung des Urteils zu diesem Zeitpunkt lediglich anhand des Tenors der Entscheidung vorgenommen werden. 

Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Systems, die Rahmenvorgabe sei aufgrund des erhöhten Aufkommens an Fehlwürfen bei der Tonnensammlung nicht geeignet i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VerpackG, für nicht überzeugend erachtet. Zu diesem Ergebnis ist bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in dem Verfahren des ebenfalls von [GGSC] vertreten Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau gelangt (Urteil vom 09.02.2023, Az.: 4 K 421/22.NW, 4 K 354/22.NW, vgl. unser Beitrag vom 03.04.2023 in der Rubrik GGSC/ Überlassungspflichten). Als ebenfalls nicht durchgreifend hat das Verwaltungsgericht München auch den Einwand des Systems erachtet, die Befolgung der Rahmenvorgabe sei für die Systeme aufgrund der damit verbundenen Kostensteigerungen wirtschaftlich unzumutbar. 

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ist ein weiterer Erfolg aufseiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dem Streit mit den Systemen über die Auslegung des § 22 Abs. 2 VerpackG. Das Urteil stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und gibt ihnen Sicherheit bei der Umstellung der verbliebenen Bringsysteme auf Holsysteme mittels gelber Tonne. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]