Erforderliche Angaben zur Anzeige gewerblicher Sammlungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert, welche Angaben bei der Anzeige von gewerblichen Sammlungen verlangt werden können (Urteil vom 24.01.2019, Az.: BVerwG 7 C 14.17 u. a.).


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Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob die Behörden in bestimmten Fällen auch den Jahresumsatz abfragen und Sammlungen bei unvollständigen Angaben auf Grundlage von § 62 KrWG untersagen können. [GGSC] hat in der Sache den beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertreten.

§ 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für die Sammlungsuntersagung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilsgründen bestätigt, dass die zuständigen Behörden Sammlungen auf Grundlage von § 62 KrWG untersagen können, wenn die erforderlichen Angaben unvollständig sind. Die Vorschrift werde insbesondere nicht – wie von den gewerblichen Sammlern vertreten – durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verdrängt. Der erkennende Senat schränkte jedoch insofern ein, dass eine Untersagungsverfügung nur „ultima ratio“ sein dürfe. Die Behörde müsse zuvor eine Sachverhaltsaufklärung durch informelle Aufforderungen und Nachfragen anstreben.

Angabe des Jahresumsatzes kann bei Kleinunternehmen nicht verlangt werden

Die Angabe des Jahresumsatzes hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht zwingend erforderlich. Ein Bezug zur abfallwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht ohne Weiteres gegeben. Entscheidend seien die eingesetzten Betriebsmittel und die Fähigkeit, auch wirtschaftliche „Durststrecken“ zu überstehen. Jedenfalls bei Kleinunternehmen sei zur Beurteilung die beabsichtigte Sammelmenge und nicht der Jahresumsatz maßgeblich. Ob die zuständigen Behörden bei größeren gewerblichen Sammlern die Angabe des Jahresumsatzes verlangen können, ließ das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen.

Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer und Nachweis über die Verwertungswege

Im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG kann dem Bundesverwaltungsgericht zufolge von den Sammlern verlangt werden, anzugeben, was, wo, wann, wie oft, wie lange und auf welche Art (Hol- oder Bringsystem? In Eigenregie oder durch Dritte?) gesammelt werde. Allerdings könne bei mobilen Sammlungen im Einzelfall nicht immer die genaue Angabe der abgefahrenen Straßen verlangt werden – insbesondere, wenn deren Route häufig wechsele.

Hinsichtlich der Verwertungswege bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bestehende Rechtsprechung. Insbesondere bei Kleinsammlern dürften keine überzogenen Anforderungen an den Nachweis der Verwertungswege gestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind ab sofort bei der Bearbeitung von Sammlungsanzeigen zu berücksichtigen. Formblätter und behördliche Hinweise zur Anzeige von gewerblichen Sammlungen sollten insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zum Jahresumsatz angepasst werden. Zudem ist darauf zu achten, dass – zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit – bei unvollständigen Anzeigen nicht in jedem Fall sofort eine Sammlungsuntersagung ergehen darf.

[GGSC] berät eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und entscheidungsbefugten Behörden zu diesem Thema.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll