Gewerbliche Sammlungen in der Krise

Gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen sind aus verschiedenen Gründen in letzter Zeit für die gewerblichen Sammler unattraktiver geworden. Diese Entwicklung wird durch die Corona-Pandemie nun möglicherweise zusätzlich beschleunigt. Grund für die wirtschaftlichen Schwierig-keiten gewerblicher Sammlung ist der Verfall der Nachfrage und der Preise für Wertstoffe (insbe-sondere Altkleider, aber z.T. auch PPK).


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Konsequenzen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann daher kurz- bis mittelfristig die Situation auftre-ten, dass sie aufgrund eingestellter gewerblicher Sammlungen die Verantwortung für bisher von ihnen nicht oder nur im geringen Umfang erfasste Fraktionen übernehmen müssen. Es droht damit eine Situation einzutreten, die teilweise bereits befürchtet worden ist: In „guten Zeiten“ greifen die gewerblichen Sammler die entstehenden Überschüsse ab, wohingegen die öffentliche Hand einspringen muss, wenn keine Gewinne mehr zu erzielen sind.

Regelung nach § 18 Abs. 6 KrWG

Von der Möglichkeit nach § 18 Abs. 6 KrWG, durch die Behörden gewerbliche Sammler auf eine bestimmte Dauer zur Durchführung ihrer Sammlung (max. 3 Jahre) verpflichten können, ist nur in sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Soweit davon Gebrauch gemacht worden ist, können die durch die Einstellung entstehenden Mehraufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber dem gewerblichen Sammler geltend gemacht werden.

Bundesverwaltungsgericht zum Unterlaufen von Vergabeverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere Entscheidung gegen die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getroffen: Die Abfallbehörde sei nicht berechtigt, eine bestehende gewerbliche Sammlung zu untersagen, um ein Vergabeverfahren durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. November 2019, Az. 7 C 8.18, 7 C 9.19, 7 C 10.18). Durch die Entscheidung setzt das Bundesverwaltungsgericht sei-ne Rechtsprechung fort, nach der bestehende gewerbliche Sammlungen weitergehend geschützt werden.

Gleichwohl kann aus der bisherigen Rechtsprechung auch geschlossen werden, dass das Bundes-verwaltungsgericht weiterhin eine Untersagungsmöglichkeit von gewerblichen Sammlungen sieht, die keine Bestandssammlung sind. Dies bedeutet für die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG, dass solche Sammlungen weiterhin untersagt werden können, welche das Ergebnis eines Vergabeverfahrens unterlaufen oder die während eines laufenden Vergabeverfahrens erst aufge-nommen werden. Entsprechend hatte der Senat bereits zu gewerblichen Sammlungen entschie-den, die die sog. „Irrelevanzschwelle“ überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG).

Keine Klagebefugnis

Unerfreulich auf dem Feld der gewerblichen Sammlungen ist zudem, dass die Festschreibung einer Klagebefugnis aus dem Gesetzesentwurf der Kreislaufwirtschaftsgesetz-Novelle gestrichen worden ist. Es wird damit voraussichtlich zukünftig nicht die Möglichkeit für den öffentlich-rechtlichen Ent-sorgungsträger bestehen, Klage zu erheben. Diese Entwicklung führt dazu, dass sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in vielen Fällen dem Wettbewerb mit den gewerblichen Sammlun-gen stellen müssen und insoweit in deutlich geringerem Umfang als erwartet von den Neurege-lungen über die gewerbliche Sammlung profitieren.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll