Illegale Altkleidercontainer sichergestellt

Kostenerstattung für die Sicherstellung von Altkleidercontainern

Illegal aufgestellte Sammelcontainer für Alttextilien sind für viele Kommunen ein Dauerärgernis. Das OVG NRW hat mit Berufungsurteil vom 16.06.2014 (Az.: 11 A 2816/12) nunmehr bestätigt, dass die Kostenerstattung für die Sicherstellung eines Sammelcontainers nicht nur dann rechtmäßig ist, wenn eine unerlaubte Sondernutzung vorliegt, sondern im Einzelfall auch wegen einer fortdauernden Beeinträchtigung von Grundeigentum gerechtfertigt sein kann.


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Sachverhalt der Entscheidung

Die beklagte Gemeinde erlangte im September 2012 Kenntnis von zwei Altkleidercontainern, die ohne einen Hinweis auf ihren Aufsteller einerseits auf einem privaten Grundstück in einem geringen Abstand zum Gehweg und andererseits auf einem Grundstück der Beklagten in etwa einem Meter Entfernung zum Gehweg im Straßenbegleitgrün abgestellt waren.

Die Beklagte stellte die Container sicher und erließ, nachdem ein Mitarbeiter der Klägerin sich telefonisch bei ihr gemeldet hatte, einen Kostenbescheid, mit dem sie die Erstattung von Auslagen sowie eine Verwaltungsgebühr für die Sicherstellung der beiden Container verlangte. Es handele sich um eine unerlaubte Sondernutzung, deren Beseitigung sich nach § 22 StrWG NRW richte. Jedoch führte sie hierbei irrtümlich eine falsche Rechtsgrundlage des Vollstreckungsrechtes an bzw. nahm nicht einschlägige verwaltungsvollstreckungsrechtliche Vorschriften in Bezug.

Rechtmäßigkeit des Bescheides trotz Nennung der falschen Rechtsgrundlage

Das Berufungsgericht korrigierte zunächst die Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides, stellte dann aber fest, dass die fehlerhafte Bezeichnung durch die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht berühre. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichte das Gericht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht im Einklang stehe und, ist dieses nicht der Fall, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletze. Hierbei habe das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und rechtserheblichen Tatsache zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind. Der Kostenbescheid stehe demnach im Einklang mit dem objektiven Recht.

Kostenerstattung wegen unerlaubter Sondernutzung

In seiner materiell-rechtlichen Prüfung differenzierte das Gericht zwischen beiden Containern. In Bezug auf den in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW vor. Danach seien die Auslagen für eine Sicherstellung vom Pflichtigen zu erstatten. Die Sicherstellung und Verwahrung des Altkleidercontainers sei rechtmäßig aufgrund von § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW erfolgt. Die Ordnungsbehörde könne demnach eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Hier habe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, da das Abstellen des Altkleidercontainers unter Verstoß gegen § 18 StrWG NRW geschehen sei. Das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis stelle eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dieses gelte gleichermaßen für solche Container, die - wie hier - zwar nicht auf dem öffentlichen Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt seien, dass die Benutzung nur aus dem öffentlichen Straßenraum möglich sei.

Die Klägerin war auch als Pflichtige in Anspruch zu nehmen. Sie war Verhaltensstörerin, jedenfalls aber Zustandsstörerin, da die Gefahr von ihrem Altkleidercontainer ausgegangen sei.

Kostenerstattung wegen Beeinträchtigung von Grundeigentun der Gemeinde

Die Sicherstellung des zweiten Containers sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Eine unerlaubte Sondernutzung liege allerdings nicht vor, da der Container mit einem deutlichen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt gewesen sei und eine Befüllung ohne Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs habe stattfinden können.

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege aber deshalb vor, weil das Grundstückseigentum der Beklagten durch das Abstellen des Altkleidercontainers ohne eine entsprechende Erlaubnis beeinträchtigt gewesen sei. Auch Eigentumsrechte gehörten zur öffentlichen Sicherheit, würden vorrangig aber durch die Zivilgerichte geschützt.

Ausnahmsweise habe die Beklagte aufgrund dieser Gefahr aber dennoch einschreiten dürfen. Die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW gibt in entsprechender Anwendung für die Ordnungsbehörden vor, dass der Schutz privater Rechte der Polizei ausnahmsweise auch dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Typischerweise sei dieses der Fall, wenn eine Klage mangels Kenntnis der Person oder ihrer Anschrift nicht erhoben oder zugestellt werden könne. Übertragen auf den vorliegenden Fall sei es der Beklagten mangels eines Hinweises auf den Aufsteller des Altkleidercontainers nicht möglich, auf dem zivilrechtlichen Weg gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen.

Übertragbarkeit auf andere Länder

Die Möglichkeit der Sicherstellung und anschließender Kostenerstattung illegal auf Privatgrundstücken abgestellter Container ist nicht auf das Land NRW begrenzt. Auch die übrigen Landesgesetze enthalten eine dem § 1 Abs. 2 PolG NRW entsprechende Subsidiaritätsklausel, die sich im Übrigen aber auch bereits aus der staatlichen Kompetenzordnung ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass in allen Ländern in vergleichbaren Ausnahmefällen die Sicherstellung illegal abgestellter Sammelcontainer auf Privatgrundstücken zulässig ist.

Handelt es sich aber nicht um ein Grundstück des Rechtsträgers der Ordnungsbehörde, sondern eines privaten Dritten, so hat dieser zuvor ein Einschreiten der Behörde zu beantragen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.