Kabinenabfall eines Flugzeuges

Unterfällt der Kabinenabfall eines Flugzeuges der Tierkörperbeseitigung?

Ein Reinigungsunternehmen begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, dass es sich bei den im Rahmen der Reinigung der Flugzeugkabinen anfallenden Abfällen nicht um Abfälle handelt, die unter die Regelungen zur Tierkörperbeseitigung fallen.


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Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein international tätiges Reinigungsunternehmen, das aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einzelnen Fluggesellschaften verpflichtet ist, neben der eigentlichen Reinigung der Flugzeuge auch den Kabinenabfall – mit Ausnahme desjenigen im Geschäftsbereich „Catering“ –, der nach der Landung in den Flugzeugen zurückbleibt, abzutransportieren und zu entsorgen. Die Fluggesellschaft qualifiziert den von der Antragstellerin gesammelten Kabinenabfall als „Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln“ im Sinne von Art. 8 lit. f) der Verordnung (EG) 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) und damit als Material der Kategorie 1.

Kabinenabfall = Küchenabfall?

Daraufhin hat die Antragstellerin aufgrund eines Verlangens der Fluggesellschaft mit dem von der Fluggesellschaft eingesetzten Entsorgungsunternehmen einen entgeltlichen Entsorgungsvertrag abgeschlossen, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2014 aufweist und sich jeweils um 12 Monate verlängert, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

Erst nach Vertragsschluss zog die Antragstellerin die rechtliche Einordnung des Kabinenabfalls durch die Fluggesellschaft in Zweifel und vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um allgemeinen Gewerbeabfall handele, den sie künftig eigenverantwortlich zu entsorgen begehre. Die Fluggesellschaft hielt an ihrer Auffassung fest, dass es sich um Material der Kategorie 1 handelt.

Das im einstweiligen Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 30.07.2014, Az. 23 L 1433/14). hat einen entsprechenden Feststellungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.09.2014, Az.: 13 B 1013/14).

Richtige Bestimmung der Abfallart für Zivilvertrag unerheblich

Das OVG NRW stellt hierbei v.a. auf den noch fortbestehenden Entsorgungsvertrag ab, weshalb eine einstweilige Anordnung zur Feststellung über die Eigenschaft des Abfalls nichts an den bestehenden zivilvertraglichen Verpflichtungen ändern würde.

Vor diesem Hintergrund hat das OVG sich leider nicht mit der Frage befasst, ob es sich bei den Abfällen, die von den Fluggästen in der Kabine zurückgelassen werden, tatsächlich um solche der Kategorie 1 nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte handelt.

Ohne Kenntnis der genauen Zusammensetzung der hierbei gesammelten Abfälle lässt sich diese Frage nicht beantworten. Die Voraussetzungen, dass es sich um Abfälle im internationalen Flugverkehr handelt, dürften gegeben sein, allein fraglich dürfte sein, ob sie tatsächlich als Küchenabfälle zu qualifizieren sind, zumal der Catering-Bereich insoweit ausdrücklich von der Leistung der Antragstellerin ausgenommen war.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.