Keine Annahmeverpflichtung für Einzelteile von Nachtspeicheröfen

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nicht verpflichtet, in Einzelteilen zerlegte Nachtspeicherheizgeräte kostenlos anzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20.03.2019 zugunsten des beklagten Rhein-Neckar-Kreises entschieden (Az.: 5 K 5127/17).


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Sachverhalt

Der Kläger hatte nicht asbesthaltige Nachtspeicheröfen zerlegt und wollte die in reißfester Klebefolie verpackten Chrom- und insbesondere Chrom-IV-haltigen Speichersteine dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kostenlos überlassen. Die übrigen werthaltigen metallischen Teile der Nachtspeicheröfen wollte der Kläger nicht überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hatte die kostenlose Annahme der verpackten Speichersteine verweigert.

Keine Annahmeverpflichtung

Das Gericht legt in den Entscheidungsgründen dar, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht dazu verpflichtet sind, einzelne Speichersteine anzunehmen, weil von ihnen aufgrund von Verunreinigungen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG ausgeht. Der Begriff der Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Verunreinigung immer schon dann vorliegt, wenn ein Altgerät Stoffe enthält oder Anhaftungen aufweist, die bei abstrakter Betrachtung zu einer Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Entsorgungsträgers führen können. Dies sei jedenfalls bei den chromathaltigen Speichersteinen der Fall. Aufgrund der Wasserlöslichkeit der Chromverbindungen können auch von den verpackten Speichersteinen möglicherweise Gefahren für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgehen. Ein Anspruch auf kostenlose Annahme bestehe nicht.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und mit Blick auf die Annahme zerlegter Elektrogeräte von weitreichender Bedeutung. Immer wenn eine abstrakte Gefahr für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht, kann die Annahme zerlegter Elektrogeräte abgelehnt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Zerlegung die Freisetzung von Schadstoffen wahrscheinlicher wird, als bei unzerlegten Geräten.

[GGSC] verfügt über eine langjährige und hohe Expertise in Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts und berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch bei der Umsetzung des ElektroG in Abfallentsorgungssatzungen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll