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Behandlung von Krankenhausabfällen in Desinfektionsanlage ist kein selbständiges Entsorgungsverfahren
Ein Entsorger hatte feststellen lassen, dass seine in Bayern eingesammelten Klinikabfälle mit der Abfallschlüssel-Nr. 18 01 03* Abfälle zur Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind, die keiner gesetzlichen Überlassungspflicht unterliegen.
Dabei nutzte er eine von ihm betriebene Desinfektionsanlage mit angeschlossenem Wirbelschichtkraftwerk zur Behandlung infektiöser Abfälle. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Behandlung der Abfälle in der Desinfektionsanlage auch kein selbständiges Entsorgungsverfahren dar, „weil die Vorbehandlung der Abfälle in dieser Anlage für sich genommen weder als eigenständige Verwertung noch als eigenständige Beseitigung qualifiziert werden kann. Vielmehr dien(e) die Vorbehandlung der Abfälle deren späteren Verwertung im Wirbelschichtkraftwerk“.
Unter Verweis auf Entscheidungen des EuGH unterstreicht der Verwaltungsgerichtshof, dass es dabei nicht auf die (Un-)Gefährlichkeit der Abfälle selbst ankommt, sondern auf die „Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens“. Nach der Vorbehandlung zur Eliminierung der Schädlichkeit dienen die Abfälle im Weiteren im Hauptzweck als Ersatzbrennstoff. Die Verwertung umfasst somit auch vorbereitende Verfahren. Eine pauschalierende Antwort führt bei alledem nicht weiter. Es handelt sich – auch beim hier nicht streitigen sog. Energieeffizienzkriterium (es wird mehr Energie erzeugt als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird) – stets um eine Frage des Einzelfalls.
[GGSC] berät zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung und Verteidigung von Überlassungspflichten. [GGSC] berät regelmäßig bei der Aufstellung, Überarbeitung bzw. Ergänzung von kommunalen Satzungen.