Neues aus den PPK-Verhandlungen

Auf den ersten Blick beharren die Systeme weiterhin auf der Anwendung der sog. Kompromissempfehlung (Verzicht auf Volumenfaktor gegen Recht auf Erlöseinbehalt). Aber sie stoßen zunehmend auf Grenzen und erzielen auf diesem Weg nur wenige Verhandlungserfolge. Zwischenzeitlich hat sich durchgesetzt, eine Befristung der PPK-Regelungen (und ggf. der Abstimmungsvereinbarungen) vorzunehmen. Für die betreffenden (Übergangs-)Zeiträume verzichten die Systeme nicht selten sowohl auf Erlösbeteiligung als auch auf Herausgabeverlangen.


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Varianten bei der Entgeltbestimmung

Infolge kommt es zu (Übergangs-)Lösungen, die

  • in die Vollkosten Risikozuschläge einberechnen. Es herrscht Basarstimmung, da muss man das Bundesgebührengesetz tatsächlich nur als Orientierungshilfe heranziehen;
  • jährliche Steigerungen/Staffellungen der Entgelte vorsehen. Es gibt Entgelte > 200 €/t, z.B. in 2023 die teilweise bis zu 50% über den Vollkosten liegen; allerdings bei Erlösbeteiligung;
  • ggf. Modifizierungen der Erlösbeteiligung beinhalten. Es wird – wie in der Vergangenheit üblich – nur ein gewisser Teil der Erlöse ausgekehrt und
  • jüngst die Erhöhung des Masseanteils von 33,5 % auf bis zu 40 %. Das verschiebt unser „Zahlengefühl“ für Faktor 1,5, oder 1,75 oder 2,0 und bringt den Systemen ein Mehr an Verwertungsnachweisen.

Gemeinsam ist den Lösungsversuchen das Ziel, einen (mittelbaren) Volumenfaktor aufzunehmen, ohne ihn entsprechend zu benennen. Hierzu noch ein Bonmot aus dem Bundesumweltministerium.

BMU lässt örE im Regen stehen

„Wir sehen in diesem Bereich keinen Bedarf, die Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu ändern. Die vorgeschlagene Änderung des § 22 Abs. 4 Satz 5 Hs. 2 VerpackG halten wir nicht für erforderlich. Bereits jetzt kann nach dieser Vorschrift der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger einseitigverbindlich vorgeben, dass bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts der ansatzfähige Kostenanteil nach dem Volumenanteil der Verpackungsabfälle aus PPK an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle berechnet wird.“

[GGSC] hatte dem Rheingau-Taunus-Kreis Vorschläge zur Änderung des Verpackungsgesetzes zugearbeitet. Über einen angerufenen Bundestagsabgeordneten kam die zitierte Rückmeldung aus dem BMU. Zwischenzeitlich hat das BMU bestätigt, in dieser Legislaturperiode keine Änderung des § 22 VerpackG angehen zu wollen – brauchen wir ja auch nicht. Die örE handeln in Sachen Volumenfaktor einfach „einseitigverbindlich“!

Zeitdruck und Ländervollzug

Keine Einigung in Sachen PPK bedeutet vielerorts kein Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung. Und da tickt bekanntlich die Uhr, denn mit Auslaufen der Übergangsfristen in § 35 Abs. 3 VerpackG wird es in weiten Teilen der Bundesrepublik augenscheinlich werden, für wie viele Gebiete gültige Abstimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz nicht vorgelegt werden können. Die Länder werden das erkennen müssen und Verfahren zum Widerruf der Systemgenehmigungen einleiten. Keine angenehme Aufgabe, aber eine unumgängliche Folge der Vollzugszuständigkeit der Länder.

Die Länder werden einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes leisten müssen. Dazu gehört auch endlich der Hinweis, dass ein Agieren auf Grundlage der sog. Kompromissempfehlung der kommunalen Spitzenverbände und der Systeme nicht mit der Brechstange versucht werden darf. Das Verpackungsgesetz sieht eine andere Systematik vor (BMU: örE können einseitigverbindlich vorgeben) und das Gebührenrecht erlaubt keine Quersubventionierung der Systembetreiber. Deshalb werden auch Klagen der Systembetreiber auf Abstimmungsvereinbarung ohne Erfolg bleiben, sondern nur weitere Verzögerungen heraufbeschwören, die allerdings für die Systeme mit Kosteneinsparungen einhergehen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll