Neues vom Bundesverwaltungsgericht zur Irrelevanzschwelle und zur Zuverlässigkeit gewerblicher Sammler

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich erneut mit Fragen betreffend die Berechnung der Irrelevanzschwelle sowie den Begriff der Zuverlässigkeit in § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG auseinandersetzen. Die von [GGSC] vertretene Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht griff die Entscheidung der vorangegangenen Instanz in diesen zwei Punkten an.


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Konkretisierung der Rechtsprechung aus 2016 erforderlich

Das Bundesverwaltungsgericht sieht mit Blick auf seine Rechtsprechung vom 30.06.2016 (BVerwG 7 C 4.15) selbst Konkretisierungsbedarf. Insbesondere die Frage, ob Sammlungen, deren Sammlungsanzeige bereits Jahre zurückliegt, die allerdings nie ins Werk gesetzt wurden (sog „Phantomsammlungen“), bei der anzustellenden Prognose der Veränderung der künftigen Sammelmengen zu berücksichtigen sind, wurde in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 diskutiert. Auch die Fragen, ob hinzutretende Sammlungen bei der Prognose allein zu Lasten des örE zu werten oder anteilig auf örE und gewerbliche Sammlungen zu verteilen sind, wurde thematisiert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle auf den Sammelanteil – d.h. auf die absoluten Tonnagemengen – und nicht auf den prozentualen Marktanteil abzustellen sei.

Im Rahmen der Zuverlässigkeit ging es um die Frage, ob lediglich solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Sammlungsbehörde fallen. Ferner äußerte das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran, die Tatsachen im Rahmen der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit lediglich auf Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften zu beschränken und widersprach damit der erst kürzlich ergangenen, sehr restriktiven Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2020 (Az.: 12 BV 15.777).

Zurückweisung der Revision

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe werden gleichwohl mit großem Interesse erwartet. Nach Vorliegen wird [GGSC] in einen seiner nächsten Newsletter-Ausgaben ausführlich zu den Gründen referieren.

Auch wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für einige Fragestellungen mehr Klarheit verspricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren faktischen Verkürzung der Untersagungsgründe im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG führt. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, ob eine derartige Verkürzung der Rechte des örE so vom Gesetzgeber gewollt war.

[GGSC] hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Kommunen und kommunaler Entsorger in Auseinandersetzungen um gewerbliche Sammlungen vertreten, u.a. auch in mehreren Revisionsverfahren.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll