Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Fehlender Verwertungsnachweis als Untersagungsgrund

Eine „ordnungsgemäße und schadlose Verwertung“ setzt der Ausnahmetatbestand der gewerblichen Sammlung voraus. Entsprechend sind Träger der Sammlung für die Anzeige verpflichtet zur „Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird“.


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Auch sind – was gerne übersehen wird – die „innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege“ darzulegen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG).

Europarechtliche Begründung

Fehlen Angaben hierzu, kann die betreffende Sammlung nach der Rechtsprechung untersagt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.07.2014 (Az.: 20 CS 14.1313) erneut entschieden und hierbei auf die von [GGSC] bereits im vergangenen Jahr erwirkte Entscheidung verwiesen (Beschl. v. 26.11.2013, Az.: 20 CS 13.2285).

Es muss „ersichtlich (sein), inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, § 6 KrWG) Beachtung finden“. Dies gelte umso mehr dann, wenn die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll.

Illegaler Abfallexport

Dass diese restriktive Auslegung der Norm nicht nur systematisch (als Ausnahmevorschrift) sondern auch von ihrer eigentlichen Zielstellung richtig ist, verdeutlicht ein gerade erst bekannt gewordener Fall des illegalen Alttextil-Exports. Wie das Zollamt Ingolstadt in einer Pressemitteilung vom 26.08.2014 veröffentlicht hat, wurde die geplante Ausfuhr von unsortierten Altkleidern nach Ägypten in letzter Minute gestoppt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass gerade die wegen illegaler Aufstellungen bekannten Sammler immer wieder dieselben Anlagen in Litauen, Polen und Spanien benennen, für die Gerichte bereits wiederholt festgestellt haben, dass die Angaben hierzu unzureichend sind. Auch konnte [GGSC] in einem Verfahren bereits darlegen, dass allein aufgrund der unserer Kanzlei bekannten Verfahren die behauptete Kapazität der angeführten Anlage nicht ausreichend sein konnte.

Empfehlung für örE

ÖrE ist für die Praxis zu empfehlen, im Rahmen ihrer Stellungnahme zur gewerblichen Sammlung die Darlegung ausdrücklich einzufordern, ohne die die Anzeige unvollständig ist und im Übrigen auch den Bußgeldtatbestand nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG erfüllt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.