Praxistipps zu gewerblichen Sammlungen

Gewerbliche Sammlungen – Weitere Anmerkungen aus der Praxis

Das Thema „gewerbliche Sammlungen“ nimmt breiten Raum ein. Aus der Beratung und Vertretung von örE und zuständigen Behörden in Auseinandersetzungen um gewerbliche Sammlungen sollen weitere Hinweise gegeben werden.


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Zusammenwirken unterstreichen

Die für die Prüfung der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung maßgeblichen „überwiegenden öffentlichen Interessen“ waren bekanntlich in der KrWG-Novelle stark umstritten. In einigen Punkten wurden bei der Novellierung aber auch bislang umstrittene Fragen geklärt. Hierzu gehört auch die Frage, ob bei der Prüfung der „Gefährdung der Funktionsfähigkeit“ nur die einzelne Sammlung von Bedeutung ist, wie zuvor von einigen Gerichten vertreten worden war. Der Gesetzgeber hat hier entschieden, dass es – bei parallelen Sammlungen im Entsorgungsgebiet – für die Beurteilung auf das „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ ankommt.

Die bisherige Verwaltungs- und Spruchpraxis zeigt, dass dieser Umstand gelegentlich auch in Vergessenheit gerät. Dies zeigt u.a. ein Beschluss des BayVGH, mit dem dieser die von einem örE eingelegte Berufung zugelassen hat. Das Gericht erster Instanz hatte bei seiner Beurteilung übersehen, dass neben dem klagenden Sammler auch andere Träger von Sammlungen im betroffenen Entsorgungsgebiet Abfälle einsammelten bzw. zu sammeln beabsichtigten.

Der örE sollte also im Rahmen seiner Stellungnahme wie ggf. auch im gerichtlichen Verfahren den Umfang aller im Entsorgungsgebiet angezeigten Sammlungen konkret benennen. Nach Auffassung von [GGSC] ist hier richtigerweise nicht nur jede gewerbliche, sondern auch jede gemeinnützige Sammlung (sofern sie nicht Teil des örE-Systems ist) von Belang, da die Vorschrift allgemein auf „Sammlungen“ verweist, ohne diese auf „gewerbliche“ zu beschränken (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG.

Anwendung von § 53 KrWG

Das KrWG sieht mit § 53 KrWG ein weiteres Anzeigeverfahren vor. Demnach haben „Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörden anzuzeigen“. Diese Regelung ist gem. § 72 Abs. 4 KrWG erst „zwei Jahre nach Inkrafttreten des KrwG“ – mithin seit dem 1. Juni dieses Jahres! – anzuwenden. Auch im Kampf gegen illegale Sammlungen ist die Vorschrift hilfreich, weil hierdurch zusätzliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

So ist – wie schon für die Anzeige der gewerblichen Sammlung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG die fehlende, die nicht richtige, die nicht vollständige und die nicht rechtzeitig erstattete Anzeige bußgeldbewehrt.

Ferner setzt § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG für den Inhaber des Betriebs sowie für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen die Zuverlässigkeit voraus und für das gesamte Personal nach Satz 2 der Vorschrift die für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde. Die zuständige Behörde „hat“ nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG zu untersagen (d.h. gebundene Entscheidung!), wenn Bedenken gegen Zuverlässigkeit gegeben sind oder Nachweis der Fach- oder Sachkunde fehlt.

Von Bedeutung ist hierfür auch die erst kürzlich erlassene Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), die z.B. in § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorsieht, dass die „erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist“, wenn gegen eine der maßgeblichen Personen in den letzten fünf Jahren ein Bußgeld von mehr als 2.500 € verhängt worden ist.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.