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Reclay Systems GmbH zur Zahlung von PPK Mitbenutzungsentgelten verurteilt
Der von [GGSC] vertretene Wetteraukreis hat gegen die Reclay Systems GmbH beim VG Gießen Klage auf Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelte eingereicht. Die Reclay Systems GmbH hatte sich geweigert, die für das Jahr 2019 vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen, obwohl der Kreis die PPK-Altpapiersammlung vollumfänglich durchgeführt hat. Reclay berief sich dabei darauf, nicht an die Abstimmungsvereinbarung gebunden zu sein und ein Zurückbehaltungsrecht zu haben, weil die Verwertungsnachweise aufgrund des nachträglichen Abschlusses der Vereinbarung nicht mehr im Mengenstromnachweis berücksichtigt werden konnten.
§ 22 Abs. 7 VerpackG ist gesetzliche Abschlussvollmacht
In seiner schriftlichen Begründung des Urteils führt das VG Gießen aus, dass sich der Wetteraukreis auf die Vergütungsregelungen aus der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung stützen kann, weil in § 22 Abs. 7 VerpackG eine gesetzlich normierte Abschlussvollmacht zu sehen ist. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. Die Norm sei, so das Gericht, hinreichend bestimmt und greife auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Systeme ein; die Abschlussvollmacht diene dem Zweck, eine Blockade der Abstimmungsvereinbarung durch einzelne Systeme zu verhindern. Das Gericht bestätigt damit die Auffassung von [GGSC], dass sich einzelne Systeme nicht der Bindung an die ausverhandelten Vereinbarungen entziehen können, indem sie gegen das Vertragswerk stimmen.
Keine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen fehlender Mengenstromnachweise
Das Gericht bestätigt weiter, dass der Anspruch des Wetteraukreises auch nicht nach § 326 BGB entfallen ist, weil nämlich die Erbringung der Mengenstromnachweise nicht unmöglich geworden ist. Die Pflicht zur Erbringung der Verwertungsnachweise bleibt trotz der Schließung des Meldeportals durch die Reclay Systems GmbH möglich, weil es sich bei den Nachweisen nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Vielmehr kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt – zu dem das Meldeportal wieder geöffnet wird – nachgeholt werden. Grund für die Nichtabgabe der Mengenmeldung war daher allein das Verhalten der Beklagten, weil sie rechtswidrig das Portal geschlossen gehalten hat.
Die Entscheidung bestätigt, dass sich die Systeme weder durch ihr Abstimmungsverhalten noch durch eine Schließung der Meldeportale ihren Zahlungspflichten entziehen können und ist daher ein Erfolg für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.