Verpackungsgesetz: Beratungsschwerpunkt PPK und [GGSC] Fachseminar

Aktuell verhandeln wir Neuauflagen der Anlage 7 zur Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstrukturen. Das ist ein zähes Geschäft, denn die Systeme versuchen weiterhin sich den „Zugriff“ auf die hohen Papiererlöse zu erhalten, ohne auf der anderen Seite einen angemessenen Volumenfaktor akzeptieren zu wollen. Umgekehrt bleibt es natürlich eine Option, den Verzicht auf die angemessene Berücksichtigung des PPK-Volumens bei der Entgeltbemessung durch einen Verzicht auf die Erlösauskehr und die körperliche Herausgabe zu kompensieren.


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2/3-Entscheidungen binden uneingeschränkt

Für etwas Verwirrung hat jüngst eine Meldung aus dem Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft (MUKE) Baden-Württemberg gesorgt, wonach es sich bei dem Herausgabeanspruch nach § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz um einen individuellen Anspruch jedes Systems handeln würde, der nicht durch eine 2/3-Entscheidung der Systeme ausgeschlossen werden könnte. Zur Begründung wurde angeführt, die Abstimmungsvereinbarung könne nur den Teil Sammelstrukturen regeln, nicht aber die Verwertungsseite, die zur Erhaltung einer Konkurrenz zwischen den Systemen keiner einheitlichen Regelung in einer Abstimmungsvereinbarung unterfallen könnte. Das würde bedeuten, dass die praktizierten Entgelt-Modelle der „kommunizierenden Röhren“, die z. B. den Verzicht auf Herausgabe gegen Verzicht auf Vorgabe eines PPK-Volumenfaktors vorsehen, nicht mehr vom gemeinsamen Vertreter auf Grundlage eines 2/3-Beschlusses zu vereinbaren wären, sondern Einstimmigkeit vorliegen müsste. Das MUKE Baden-Württemberg hatte sich auf eine entsprechende Verständigung mit dem BMUV berufen, das sich zwischenzeitlich aber dieser Auffassung nicht angeschlossen hat. Das BMUV hält an der Verbindlichkeit einer 2/3-Entscheidung fest. Damit ist es unterlegenen Systemen verwehrt, sich im Anschluss an eine Mehrheitsentscheidung ggf. mit einem in der Abstimmungsvereinbarung ausgeschlossenen „individuellen“ Herausgabeanspruch an den betreffenden örE zu wenden.

Durchsetzung rückwirkender Entgeltansprüche

Die Positionierung des BMUV bestätigt auch die Argumentation von [GGSC] gegenüber Reclay, die in zwischenzeitlich drei Klageverfahren behaupten, nicht rückwirkende Entgeltleistungen erbringen zu können, soweit der örE nicht seiner Hauptleistungspflicht der Nachweisführung nachkommt, was bekanntlich für Forderungen aus dem Jahr 2019/2020 jedenfalls über wme.fact nicht mehr möglich ist. Es kann nicht sein, dass sich örE und gemeinsamer Vertreter auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung auf eine rückwirkende Zahlung der Mitbenutzungsentgelte verständigen und ein unterlegenes System behauptet, sich nicht an die Vereinbarung halten zu müssen, weil man nicht zu denjenigen Systemen zählt, die die 2/3-Mehrheitsentscheidung herbeigeführt haben. Natürlich besteht der Zahlungsanspruch einheitlich, was auch in den betreffenden Fällen die Zahlung aller anderen Systeme bestätigt.

Die Mär von der 50%-Grenze

Ab und an begegnet uns noch die Auffassung, der Kostenanteil der Systeme könne 50% nicht überschreiten, weil das den Wechsel der Systemträgerschaft nach sich ziehen könne. Damit soll angemessenen Forderungen zur Festlegung eines realistischen Volumenanteils die Grundlage entzogen werden. „Wenn der örE mehr als 50% der Kosten verlange, müsse er damit rechnen, dass die Systeme die Übernahme der PPK-Sammlung fordern“ – Wo steht das im Gesetz? Wer wird antreten, eine entsprechende Gesetzesänderung zu verlangen? Den örE könnte eine entsprechende Gesetzesinitiative möglicherweise dazu verhelfen, dass die PPK-Entsorgung ganz rekommunalisiert wird, weil es der sog. Produktverantwortlichkeit und der Zusatzkosten durch das duale System nicht bedarf. Das Altpapier findet seinen Weg in die blauen Tonnen und zur Verwertung in die Papierfabrik auch ohne die Systeme. Jedenfalls wäre es für die örE besser, die wiederkehrend hohen Verwertungserlöse zu behalten als sie gegen eine unzureichende Kostenbeteiligung an die Systeme herausgegeben zu sollen. Die aktuellen Auseinandersetzungen mit den Systemen dürften die Politik nicht veranlassen, die Systeme zu stärken, sondern wenn das ewige Hin und Her eine Änderung verlangt, dann werden sich die Systeme nicht als Gewinner einer gesetzlichen Neuorganisation der Sammelstrukturen sehen können.

Kurz: Die 50%- Grenze gibt es gesetzlich nicht und eine gesetzliche Änderung ist nicht in Aussicht!

Änderung Systembetrieb PPK-Entsorgung

Eine Abwandlung der 50%-Mär konnten die Teilnehmer:innen auf dem Kasseler Abfallforum von einem Vertreter von Reclay erfahren. Das Verpackungsgesetz sehe in § 22 Abs. 4 auch das Recht der Systeme vor, eine Mitbenutzung einer systemeigenen Sammelstruktur zu verlangen. Klar: Der örE stellt den kommunalen Sammelbetrieb ein, er verhandelt ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt mit den Systemen für den kommunalen Altpapieranteil, die ihrerseits die blauen Tonnen aufstellen – so einfach ist das? Es ist eine völlig unrealistische Drohkulisse!

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Den örE steht ein angemessener Volumenanteil gesetzlich zu. Er ergibt sich entweder aus einem auskömmlichen Mitbenutzungsentgelt oder aus dem ergänzenden Behaltendürfen von Erlösanteilen und einem entsprechenden Kompensationsausgleich bei Herausgabeverlangen. Dabei gibt es angesichts steigender Volumenanteile, die teilweise deutlich über 70% liegen, weder eine 50%- Grenze noch darf es zu einer Verweigerung von Mitbenutzungsentgelten deutlich über 200 €/Mg kommen.

Unsere aktuellen Erfahrungen aus dem Bereich PPK-Mitentsorgung vermitteln wir an kommunale Praktiker:innen, die bereits als Fortgeschrittene über eigene Kenntnisse in diesem Bereich der Umsetzung des Verpackungsgesetzes verfügen. Vielerorts geht es um eine Verlängerung der Abstimmungsvereinbarung und vor allem um eine Neuverhandlung der Regelungen zur Mitentsorgung der PPK-Verkaufsverpackungen in Anlage 7. Das [GGSC]-Expert:innen-Team verfügt auf diesem Gebiet über sehr große Erfahrungen. Dabei stellen wir auch unsere kritischen Anmerkungen zum neuen Musterentwurf einer Anlage 7 vor.

Neu gegenüber dem Vorgängerseminar wird insbesondere die Vorstellung von jüngsten Verhandlungsergebnissen zu den Konditionen der PPK-Mitbenutzung sein. Des Weiteren stellen wir angebliche Äußerungen aus dem BMUV vor, nach denen es Konstellationen geben soll, in denen eine sog. 2/3-Mehrheitsentscheidung nicht die Systeme bindet, die der Mehrheitsentscheidung nicht zugestimmt haben; das könnten auch neu auf dem Markt auftretende Systeme sein.

[GGSC] Online-Seminar: Umsetzung Verpackungsgesetz – Schwerpunkt PPK

Termin: Donnerstag, 19.05.2022
Uhrzeit: 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Programm: https://www.ggsc.de/fileadmin/user_upload/downloads/SeminarPro/Programm_Umsetzung_Verpackungsgesetz_Schwerpunkt_PPK_19_05_2022_1.pdf

Anmeldung:

https://www.ggsc.de/veranstaltungen/seminare/umsetzung-verpackungsgesetz-schwerpunkt-ppk-1

Referenten:
Prof. Hartmut Gaßner, [GGSC] Rechtsanwalt
Dr. Frank Wenzel, [GGSC] Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht
Linus Viezens, [GGSC] Rechtsanwalt

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]