Verpackungsgesetz – und kein Ende!?

Jetzt ist es soweit, die Übergangsfrist zum Nachweis von Abstimmungsvereinbarungen, die dem Verpackungsgesetz entsprechen, ist zum 31.12.2020 abgelaufen. Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde, die nur erteilt wird, wenn mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Ab-stimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz abgeschlossen sind oder sich das System bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat. Bekanntlich fehlt es vielerorts an entsprechenden Abstimmungsvereinbarungen, weil sich die örE und die Systeme auf entsprechende Inhalte nicht verständigen konnten.


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Umstellung von Sack auf Tonne vielerorts erledigt

Die Umstellung von Sack auf Tonne ist für viele Entsorgungsgebiete erfolgt. Rechtliche Ausei-nandersetzungen gibt es insbesondere dort, wo die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen sogenannten Teil- oder Vollservice bestehen. Hier soll meist die langjährige Praxis im Bereich der Restabfallentsorgung beibehalten bleiben. Wir betreuen verschiedene Gebiete, in denen die Restmüllentsorgung bereits seit Jahren eine kostenlose Abholung auf dem Grund-stück vorsieht, die nunmehr für die gelbe Tonne ebenfalls gewährleistet sein soll. In Eilverfahren waren die Gerichte der Auffassung, dies sei nicht von § 22 Abs. 2 VerpackG gedeckt. Insoweit greift der § 22 Abs. 2 VerpackG zu kurz, wenn er auf den Entsorgungsstandard der Rest-müllentsorgung verweist, diesen aber nur als „Obergrenze“, nicht zugleich als „Blaupause“ für die Entsorgungsstrukturstruktur im betreffenden Gebiet einordnet. Was Anderes soll „Abstim-mung“ heißen, als dass die öffentlich-rechtliche Entsorgungsstruktur mit der Entsorgungsstruk-tur der Systeme abzustimmen ist; dann darf eine Abstimmung auf die vergleichbaren Struktu-ren nicht juristisch verhindert werden. Hier werden die Obergerichte noch zu entscheiden ha-ben, sollte sich der Gesetzgeber nicht zu einer Klarstellung veranlasst sehen.

Volumenanteil bei Papier steht nur auf dem Papier

Vielerorts stocken die Gespräche zu Abstimmungsvereinbarungen, weil es keine Einigung zu angemessenen Konditionen für die Mitentsorgung der PPK-Verkaufsverpackungen gibt. Die Systeme weigern sich nach wie vor, die gesetzliche Regelung zu akzeptieren, wonach die örE das Recht haben, den Volumenanteil im Behälter zur Bestimmung der Kosten des Anteils der PPK-Verkaufsverpackungen vorzugeben. Das BMU hat dieses Recht zwar an verschiedener Stelle unterstrichen, jedoch eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit dieser Regelung durch ei-ne Novelle des Verpackungsgesetzes abgelehnt. Das BMU verweist auf das Klagerecht und den Ländervollzug.

Fortsetzung des PPK-Basars

Nun geht das Gerangel um eine angemessene Entgeltstruktur weiter. Die sogenannte Kom-promissempfehlung der kommunalen Spitzenverbände und der Systeme sieht den Einbehalt der Verwertungserlöse als Ersatz für die Berücksichtigung des Volumenfaktors vor. Die Erlöse sind aber bekanntlich „deutlich in den Keller gerutscht“. Das Gesetz sieht die Struktur vor, dass den örE die (Voll-)Kosten zu erstatten sind und sie im Gegenzug entweder die Erlöse nach ge-meinsamer Verwertung erstatten oder die Herausgabe des Papieranteils zu gewähren haben. Dem gegenüber zieht die Ausgestaltung der Mischformen immer weitere Kreise. Es geht nicht mehr um die Gesetzesstruktur, sondern es zählt allein das kaufmännische Ergebnis.

Wir haben bereits von der Praxis berichtet, nicht nur die Verwertungserlöse einzubehalten, sondern zusätzlich die Vollkosten deutlich aufzurunden. Würden die möglicherweise aktuell noch als Schallgrenze anzusehenden 200 €/t überschritten werden, behilft man sich neuer-dings mit der Erhöhung des Masseanteils von beispielsweise 33,5 % auf 40 %. Schön ist auch mit einer Kombinationsformel zu arbeiten, die von einem Volumenfaktor von 50 % und einem Masseanteil von 40 % ausgeht. Ein Volumenfaktor von 50 %, der bei einem Masseanteil von 33,5 % dem Faktor 1,5 (50 : 33,5) entspricht, wurde von den Systemen für verschiedene Gebiete akzeptiert. Kaufmännisch kommt man zu vergleichbaren Ergebnissen, wenn man bei erhöhten/ abgesenkten Vollkosten einen Masseanteil von 40 % mit einem Volumenfaktor von 50 % kom-biniert. 150 €/t x 1,5 entspricht 225 €/t. Man kann aber auch Vollkosten von 180 €/t vereinbaren und einen Masseanteil von 40 % für die Verwertungsnachweise; auf Erlösbeteiligung und Her-ausgabe wird verzichtet. Dann bekommen die örE für 40 % der Menge 180 €/t, was 225 €/t für den vergleichsweise heranzuziehenden 33,5 %-Anteil der PPK-Verkaufsverpackungen ent-spricht. Gerne beraten wir Sie näher zu diesem „Hexenallerlei“.

Widerruf der Genehmigung als Rechtsfolge

Die Länder sind erneut und endgültig am Zuge zu überprüfen, inwieweit das Fehlen der Ab-stimmungsvereinbarungen einen Widerruf der Genehmigungen für die Systeme erfordert. Viele Landesministerien halten sich bislang bedeckt, von einigen ist bekannt, dass sie jedenfalls An-hörungsverfahren einleiten wollen. Jetzt wird es darauf ankommen, ob die Länder ihre Voll-zugsaufgabe auch tatsächlich wahrnehmen. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Systeme darauf setzen, die örE „auszuhungern“, denn es darf nie übersehen werden, dass es nicht nur keine Einigung in Sachen PPK gibt, sondern vielerorts auch schlicht keine Zahlungen erfolgen. Es gibt nicht wenige Entsorgungsgebiete, in denen die PPK-Mitentsorgung seit 2019 erledigt wird, aber die Systeme auf den Einnahmen aus den Lizenzentgelten sitzen. Hier muss für die Zukunft gefordert werden, dass die Verhandlungszeiten nicht ohne Zahlungen bleiben, son-dern zumindest unumstrittene Anteile als Abschlagszahlungen geleistet werden.

[GGSC] führt am 20.01.2021 ein Online-Seminar zum Thema „Update Verpackungsgesetz – Verhandlungsstand und Rechtsprechung“ durch. Programm und Anmeldung finden Sie auf un-serer Homepage.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll