Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt Rechtmäßigkeit der Ausweitung einer Tonnensammlung durch Rahmenvorgabe

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger darf den Systemen die Ausweitung der LVP-Sammlung mittels gelber Tonne per Rahmenvorgabe vorschreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 09.02.2023 entschieden und die Klagen zweier Systeme als unbegründet abgewiesen (Az.: 4 K 421/22.NW, Az.: 4 K 354/22.NW).


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Sachverhalt und Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße

Der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau (EWL) und die Systeme hatten bereits 2020 für einen Teil des Stadtgebiets einvernehmlich eine Tonnenerfassung eingeführt. Der EWL beabsichtigte aufgrund dieser positiven Erfahrungen die Ausweitung des Tonnensammelgebiets unter Beibehaltung des 14-täglichen Sammelrhythmus. Lediglich im Innenstadtbereich sollte an der Sacksammlung aufgrund begrenzter Stellflächen festgehalten werden. Eine einvernehmliche Regelung mit den Systemen scheiterte. Daraufhin gab der EWL den Systemen die Ausweitung der Tonnensammlung bei einem 14-täglichen Entsorgungsrhythmus vor.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erachtete die Rahmenvorgabe für rechtmäßig und wies die Einwände der Systeme zutreffend zurück.

Tonnensammlung ist geeignet

Erfreulicherweise positioniert sich das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eindeutig hinsichtlich der Geeignetheit der LVP-Sammlung mittels Tonnen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 2. HS VerpackG): Die Effektivität der Sammlung werde verbessert, weil die Erfassungsmenge der einer Verwertung zuzuführenden LVP durch den Einsatz von Tonnen steige. Das Argument der Gegenseite, durch die Ausweitung der Sammlung mittels Tonnen stiegen die Fehlwürfe, erachtete das Gericht für nicht durchgreifend. Die Effektivität der Sammlung hänge nicht entscheidend von der Qualität des Sammelgutes ab, sondern nur von der Erhöhung der Sammelmenge. Darüber hinaus verbessere die Rahmenvorgabe die Umweltverträglichkeit der Sammlung aufgrund der „Nachhaltigkeit der Tonnennutzung“ und „der Verringerung der Standortverschmutzungen“.

Weiterhin bestätigt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Auffassung von [GGSC] hinsichtlich der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die per Rahmenvorgabe getroffenen Anordnungen müssen nicht erforderlich im Sinne eines mildesten, gleich geeigneten Mittels sein. Es genügt die Feststellung, dass die Tonnensammlung ein zur Erfolgserreichung geeignetes Mittel ist.

Sammelrhythmus überschreitet den Entsorgungsstandard nicht

Zudem attestierte das Gericht, dass der kommunale Entsorgungsstandard nicht überschritten wurde. Der EWL hatte den Systemen für alle Sammelbehältnisse einen 14-tägigen Abfuhrrhythmus vorgegeben.

Dagegen brachten die Systeme vor, die Abfallwirtschaftssatzung ließe im Zuständigkeitsbereich des EWL ein Wahlrecht der Anschlusspflichtigen für eine vierwöchentliche Abfuhr zu, weshalb der kommunale Entsorgungsstandard überschritten sei.

Auch hier folgte das Gericht der Auffassung von EWL und [GGSC]: Die nach Wahl der Bürger:innen ein-, zwei- oder vierwöchentliche Sammlung des Restabfalls stellt aufgrund des höheren Erfassungsaufwandes keinen niedrigeren, sondern einen höheren Standard dar als eine homogen erfolgende zweiwöchentliche Sammlung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist ein wichtiger Meilenstein in dem Streit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den Systemen über die Auslegung des § 22 Abs. 2 VerpackG. Das Urteil stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und gibt ihnen Sicherheit bei der Umstellung von Sack auf Tonne.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]