Wer ist Störer?

Vorgehen gegen schwer zu ermittelnde Störer

Fragen des Störerbegriffs bzw. der Störerauswahl gehören zu den „Klassikern“ des allgemeinen Verwaltungsrechts. Gerade im Abfallrecht, etwa bei den möglichen Adressaten einer Entsorgungsverfügung, kommt regelmäßig eine Mehrzahl von möglichen Störern in Betracht.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

 

In einem aktuellen Beschluss vom 04.06.2014 hatte sich das OVG Berlin-Brandenburg mit klassischen Fragen der abfallrechtlichen Störerauswahl zu befassen (Aktenzeichen: OVG 11 N 3.11).

Eine indische Religionsgemeinschaft bzw. deren in Indien ansässige Führer ist Eigentümer eines Waldgrundstücks, auf dem 5.000 m3 Betonbruch in einer Geländevertiefung lagern. Die zuständige Behörde hatte dem Kläger – einem selbstständigen Unternehmer, der laut eigenen Angaben von der Religionsgemeinschaft mit der Verkippung des Bauschutts beauftragt wurde – die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle aufgegeben. Der Kläger hatte verschiedene bereits vorhandene Haufwerke zusammengeführt und in eine Senke auf dem Waldgrundstück abgekippt.

Abfalleigenschaft trotz theoretischer Verwertungsmöglichkeit

Der Kläger hielt die Entsorgungsverfügung für rechtswidrig und wandte hiergegen zunächst ein, dass es sich bei dem Bauschutt nicht um Abfälle handele, weil theoretisch das Material bei der Garten- oder Landschaftsgestaltung Verwendung finden könnte. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Gericht eine Absage. Wenn ein konkreter neuer Verwendungszweck fehlt, wird die mit Anfall der Stoffe entstandene Abfalleigenschaft allein durch die theoretische Möglichkeit ihrer Verwertung nicht in Frage gestellt.

Außerdem meinte der Kläger, dass er kein tauglicher Adressat der Entsorgungsanordnung sein könne, weil er weder Abfallerzeuger oder „Zweiterzeuger“ noch Abfallbesitzer gewesen sei. Jedenfalls habe er einem im Zeitpunkt der Umlagerung der Abfälle bestehenden Besitz mit Abschluss der Arbeiten verloren.

Die rechtlich spannende Frage, ob der Kläger durch die Zusammenführung der verschiedenen Haufwerke und die Verkippung in einer Senke „Zweiterzeuger“ der Abfälle geworden ist, ließ das Gericht ausdrücklich als nicht entscheidungsrelevant offen. Vielmehr bejahte es die Adressatenstellung des Klägers anknüpfend an seine Stellung als ehemaliger Abfallbesitzer.

Auch ehemaliger Abfallbesitz ausreichend?

Die Ausführungen und Behauptungen des Klägers, wonach er selbst trotz Umlagerung der Abfälle niemals echte Sachherrschaft über den Abfall gewonnen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Der Kläger brachte vor, lediglich ein sogenannter „Besitzdiener“ (vgl. § 855 BGB) der indischen Religionsgemeinschaft gewesen zu sein und begründete dies mit einem ihm erteilten Auftrag zur Umlagerung der Abfälle. Allerdings hatte der Kläger bereits das Bestehen des Auftragsverhältnisses nicht hinreichend nachweisen können, so dass das Gericht sich mit diesen Argumenten nicht näher auseinandersetzen musste.

Auch mit seinen hilfsweisen Ausführungen, wonach er – der Kläger – eine während des Transports bestehende Besitzposition mit Abschluss der Arbeiten verloren habe, konnte er nicht durchdringen. Zwar äußerte das Gericht Zweifel daran, ob der Grundsatz, wonach ein einmal begründeter Abfallbesitz eine Entsorgungsverantwortlichkeit so lange nach sich zieht wie noch keine ordnungsgemäße Entsorgung eingetreten ist, vorliegend zum Tragen käme. Diesen Ansatz hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.07.2007 (Aktenzeichen: 7 C 5.07 – Groß-Dölln) entwickelt, wobei in der damaligen Fallkonstellation die Frage zu beantworten war, ob die Entsorgungspflicht eines Abfallbesitzers trotz der Weitergabe der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung an einen Dritten fortdauert.

Beseitigungspflicht aus dem Landesgesetz

Letztendlich ließ das Gericht diesen Fragenkomplex dahinstehen und knüpfte die fortdauernde Entsorgungspflicht des Klägers an den Umstand an, dass er rechtswidrig den Bauschutt in der Bodensenke abgekippt hatte. Auf Grundlage des Landesrechts (§§ 23, 24 Abs. 1 BbgAbfBodG) durfte der Kläger zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes und der sich daraus ergebenden Pflichtenstellung angehalten werden.

Nichtheranziehung des Grundstückseigentümers rechtmäßig

Schließlich hielt das Gericht – im Rahmen seines eingeschränkten Prüfprogramms – die Störerauswahlentscheidung für ermessensfehlerfrei. Zwar war auch zu erwägen, gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen. Da die Eigentümerin des Grundstücks eine indische Religionsgemeinschaft bzw. ihr in Indien ansässiger Führer ist, hegte die Behörde jedoch nachvollziehbare Bedenken gegen die Effektivität der Heranziehung des Grundstückseigentümers, insbesondere wegen der Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland. Hieran änderte nach Auffassung des Gerichts auch der vom Kläger vorgebrachte Umstand nichts, dass die öffentliche Hand mit der Religionsgemeinschaft im geschäftlichen Kontakt stehe, weil sie Pacht für eine auf dem Grundstück gelegene Asylbewerberunterkunft zahle.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.